Dritter Teil
Die Sittlichkeit
§ 142
Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute,
das in dem Selbstbewußtsein sein Wissen, Wollen
und durch dessen Handeln seine Wirklichkeit,
so wie dieses an dem sittlichen Sein
seine an und für sich seiende Grundlage und bewegenden Zweck hat,
- der zur vorhandenen Welt
und zur Natur des Selbstbewußtseins gewordene Begriff der
Freiheit.
§ 143
Indem diese Einheit des Begriffs des Willens
und seines Daseins, welches der besondere Wille ist,
Wissen ist,
ist das Bewußtsein des Unterschiedes dieser Momente der Idee
vorhanden,
aber so, daß nunmehr jedes für sich selbst die
Totalität der Idee ist
und sie zur Grundlage und Inhalt hat.
§ 144
a) Das objektive Sittliche, das an die Stelle des abstrakten Guten
tritt,
ist die durch die Subjektivität als unendliche Form konkrete
Substanz.
Sie setzt daher Unterschiede in sich,
welche hiermit durch den Begriff bestimmt sind
und wodurch das Sittliche einen festen Inhalt hat,
der für sich notwendig und ein über das subjektive Meinen und
Belieben
((293)) erhabenes Bestehen ist,
die an und für sich seienden Gesetze und Einrichtungen.
Zusatz.
Im Ganzen der Sittlichkeit
ist sowohl das objektive als das subjektive Moment vorhanden:
beide sind aber nur Formen derselben.
Das Gute ist hier Substanz,
das heißt Erfüllung des Objektiven mit der
Subjektivität.
Betrachtet man die Sittlichkeit von dem objektiven Standpunkt,
so kann man sagen, der sittliche Mensch sei sich unbewußt.
In diesem Sinne verkündet Antigone,
niemand wisse, woher die Gesetze kommen: sie seien ewig.
Das heißt, sie sind die an und für sich seiende,
aus der Natur der Sache fließende Bestimmung.
Aber nicht minder hat dieses Substantielle auch ein Bewußtsein,
obgleich diesem immer nur die Stellung eines Moments zukommt.
§ 145
Daß das Sittliche das System dieser Bestimmungen der Idee ist,
macht die Vernünftigkeit desselben aus.
Es ist auf diese Weise die Freiheit
oder der an und für sich seiende Wille als das Objektive,
Kreis der Notwendigkeit, dessen Momente die sittlichen Mächte
sind,
welche das Leben der Individuen regieren
und in diesen als ihren Akzidenzen
ihre Vorstellung, erscheinende Gestalt und Wirklichkeit haben.
Zusatz.
Weil die sittlichen Bestimmungen den Begriff der Freiheit ausmachen,
sind sie die Substantialität oder das allgemeine Wesen der
Individuen,
welche sich dazu nur als ein Akzidentelles verhalten.
Ob das Individuum sei, gilt der objektiven Sittlichkeit gleich,
welche allein das Bleibende und die Macht ist,
durch welche das Leben der Individuen regiert wird.
Die Sittlichkeit ist daher den Völkern als die ewige
Gerechtigkeit,
als an und für sich seiende Götter vorgestellt worden,
gegen die das eitle Treiben der Individuen nur ein anwogendes Spiel
bleibt.
§146
ß) Die Substanz ist in diesem ihrem wirklichen
Selbstbewußtsein sich wissend
und damit Objekt des Wissens.
Für ((294)) das Subjekt haben die sittliche Substanz, ihre Gesetze
und Gewalten
einerseits als Gegenstand das Verhältnis, daß sie sind,
im höchsten Sinne der Selbständigkeit,
- eine absolute, unendlich festere Autorität und Macht als das
Sein der Natur.
Anm.
Die Sonne, Mond, Berge, Flüsse,
überhaupt die umgebenden Naturobjekte sind,
sie haben für das Bewußtsein die Autorität, nicht nur
überhaupt zu sein,
sondern auch eine besondere Natur zu haben,
welche es gelten läßt, nach ihr in seinem Verhalten zu
ihnen,
seiner Beschäftigung mit ihnen und ihrem Gebrauche sich richtet.
Die Autorität der sittlichen Gesetze ist unendlich höher,
weil die Naturdinge nur auf die ganz äußerliche und
vereinzelte Weise
die Vernünftigkeit darstellen
und sie unter die Gestalt der Zufälligkeit verbergen.
§ 147
Andererseits sind sie dem Subjekte nicht ein Fremdes,
sondern es gibt das Zeugnis des Geistes von ihnen
als von seinem eigenen Wesen, in welchem es sein Selbstgefühl hat
und darin als seinem von sich ununterschiedenen Elemente lebt,
- ein Verhältnis, das unmittelbar
noch identischer als selbst Glaube und Zutrauen ist.
Anm.
Glaube und Zutrauen gehören der beginnenden Reflexion an
und setzen eine Vorstellung und Unterschied voraus;
wie es z. B. verschieden wäre,
an die heidnische Religion glauben und ein Heide sein.
Jenes Verhältnis oder vielmehr [die] verhältnislose
Identität,
in der das Sittliche die wirkliche Lebendigkeit des
Selbstbewußtseins ist,
kann allerdings in ein Verhältnis des Glaubens und der
Überzeugung ((295))
und in ein durch weitere Reflexion vermitteltes übergehen,
in eine Einsicht durch Gründe,
die auch von irgend besonderen Zwecken, Interessen und
Rücksichten,
von Furcht oder Hoffnung oder von geschichtlichen Voraussetzungen
anfangen können.
Die adäquate Erkenntnis derselben aber gehört dem denkenden
Begriffe an.
§ 148
Als diese substantiellen Bestimmungen
sind sie für das Individuum ((296)) ,
welches sich von ihnen als das Subjektive und in
sich Unbestimmte
oder als [das] besonders Bestimmte unterscheidet,
hiermit im Verhältnisse zu ihnen als zu seinem
Substantiellen steht,
- Pflichten, für seinen Willen bindend.
Anm.
Die ethische Pflichtenlehre °, d. i. wie sie objektiv ist,
nicht in dem leeren Prinzip der moralischen Subjektivität
befaßt sein soll,
als welches vielmehr nichts bestimmt (§ 134),
- ist daher die in diesem dritten Teile folgende
systematische Entwicklung des Kreises der sittlichen Notwendigkeit.
Der Unterschied dieser Darstellung von der Form einer Pflichtenlehre
liegt allein darin,
daß in dem Folgenden die sittlichen Bestimmungen
sich als die notwendigen Verhältnisse ergeben,
hierbei stehengeblieben und nicht zu jeder derselben
noch der Nachsatz gefügt wird:
also ist diese Bestimmung für den Menschen eine Pflicht °.
- Eine Pflichtenlehre, insofern sie nicht philosophische Wissenschaft
ist,
nimmt aus den Verhältnissen als vorhandenen ihren Stoff
und zeigt den Zusammenhang desselben mit den eigenen Vorstellungen,
allgemein sich vorfindenden Grundsätzen und Gedanken,
Zwecken, Trieben, Empfindungen usf.
und kann als Gründe die weiteren Folgen einer jeden Pflicht
in Beziehung auf die anderen sittlichen Verhältnisse
sowie auf das Wohl und die Meinung hinzufügen.
Eine immanente und konsequente Pflichtenlehre
kann aber nichts anderes sein als die Entwicklung der
Verhältnisse,
die durch die Idee der Freiheit notwendig,
und daher wirklich in ihrem ganzen Umfange, im Staat sind.
§ 149
Als Beschränkung kann die bindende Pflicht
nur gegen die unbestimmte Subjektivität oder abstrakte Freiheit
und gegen die Triebe des natürlichen
oder des sein unbestimmtes Gute
aus seiner Willkür bestimmenden moralischen Willens erscheinen.
Das Individuum hat aber in der Pflicht vielmehr ((297)) seine
Befreiung,
teils von der Abhängigkeit, in der es in dem bloßen
Naturtriebe steht,
sowie von der Gedrücktheit in der es als subjektive Besonderheit
in den moralischen Reflexionen des Sollens und Mögens ist,
teils von der unbestimmten Subjektivität,
die nicht zum Dasein und der objektiven Bestimmtheit des Handelns kommt
und in sich und als eine Unwirklichkeit bleibt.
In der Pflicht befreit das Individuum sich zur substantiellen Freiheit.
Zusatz.
Die Pflicht beschränkt nur die Willkür der Subjektivität
und stößt nur gegen das abstrakte Gute an, welches die
Subjektivität festhält.
Wenn die Menschen sagen, wir wollen frei sein,
so heißt das zunächst nur, wir wollen abstrakt frei sein,
und jede Bestimmung und Gliederung im Staate
gilt für eine Beschränkung dieser Freiheit.
Die Pflicht ist insofern nicht Beschränkung der Freiheit,
sondern nur der Abstraktion derselben, das heißt der Unfreiheit:
sie ist das Gelangen zum Wesen, das Gewinnen der affirmativen Freiheit.
§ 150
Das Sittliche, insofern es sich an dem individuellen
durch die Natur bestimmten Charakter als solchem reflektiert,
ist die Tugend, die,
insofern sie nichts zeigt als die einfache Angemessenheit des
Individuums
an die Pflichten der Verhältnisse, denen es angehört,
Rechtschaffenheit ist.
Anm.
Was der Mensch tun müsse, welches die Pflichten sind,
die er zu erfüllen hat, um tugendhaft zu sein,
ist in einem sittlichen Gemeinwesen leicht zu sagen,
- es ist nichts anderes von ihm zu tun,
als was ihm in seinen Verhältnissen
vorgezeichnet, ausgesprochen und bekannt ist.
Die Rechtschaffenheit ist das Allgemeine,
was an ihn teils rechtlich, teils sittlich gefordert werden kann.
Sie erscheint aber für den moralischen Standpunkt
leicht als etwas Untergeordneteres,
über das man an sich und andere noch mehr fordern müsse;
denn die Sucht, etwas Besonderes zu sein, genügt sich nicht mit
dem,
was das Anundfürsichseiende und Allgemeine ist;
sie findet erst in einer Ausnahme das Bewußtsein der
Eigentümlichkeit.
- Die verschiedenen Seiten der Rechtschaffenheit
können ebensogut ((298)) auch Tugenden genannt werden,
weil sie ebensosehr Eigentum
- obwohl in der Vergleichung mit anderen nicht besonderes -
des Individuums sind.
Das Reden aber von der Tugend grenzt leicht an leere Deklamation,
weil damit nur von einem Abstrakten und Unbestimmten gesprochen wird,
so wie auch solche Rede mit ihren Gründen und Darstellungen
sich an das Individuum als an eine Willkür und subjektives
Belieben wendet.
Unter einem vorhandenen sittlichen Zustande,
dessen Verhältnisse vollständig entwickelt und verwirklicht
sind,
hat die eigentliche Tugend nur
in außerordentlichen Umständen und Kollisionen jener
Verhältnisse
ihre Stelle und Wirklichkeit;
- in wahrhaften Kollisionen, denn die moralische Reflexion
kann sich allenthalben Kollisionen erschaffen
und sich das Bewußtsein von etwas Besonderem
und von gebrachten Opfern geben.
Im ungebildeten Zustande der Gesellschaft und des Gemeinwesens
kommt deswegen mehr die Form der Tugend als solcher vor,
weil hier das Sittliche und dessen Verwirklichung
mehr ein individuelles Belieben
und eine eigentümliche geniale Natur des Individuums ist,
wie denn die Alten besonders von Herkules die Tugend prädiziert
haben.
Auch in den alten Staaten,
weil in ihnen die Sittlichkeit nicht zu diesem freien System
einer selbständigen Entwicklung und Objektivität gediehen
war,
mußte es die eigentümliche Genialität der Individuen
sein,
welche diesen Mangel ersetzte.
- Die Lehre von den Tugenden, insofern sie nicht bloß
Pflichtenlehre ist,
somit das Besondere,
auf Naturbestimmtheit Gegründete des Charakters umfaßt,
wird hiermit eine geistige Naturgeschichte sein.
Indem die Tugenden das Sittliche in der Anwendung auf das Besondere
und nach dieser subjektiven Seite ein Unbestimmtes sind,
so tritt für ihre Bestimmung das Quantitative des Mehr und Weniger
ein;
ihre Betrachtung führt daher
die gegenüberstehenden Mängel oder Laster herbei,
wie bei Aristoteles,
der die besondere Tugend daher ((299)) seinem richtigen Sinne nach
als die Mitte zwischen einem Zuviel und einem Zuwenig bestimmte.
- Derselbe Inhalt,
welcher die Form von Pflichten und dann von Tugenden annimmt,
ist es auch, der die Form von Trieben hat (§ 19 Anm.).
Auch sie haben denselben Inhalt zu ihrer Grundlage;
aber weil er in ihnen noch dem unmittelbaren Willen
und der natürlichen Empfindung angehört
und zur Bestimmung der Sittlichkeit nicht heraufgebildet ist,
so haben sie mit dem Inhalte der Pflichten und Tugenden
nur den abstrakten Gegenstand gemein,
der, als bestimmungslos in sich selbst,
die Grenze des Guten oder Bösen für sie nicht enthält,
- oder sie sind nach der Abstraktion des Positiven gut,
und umgekehrt nach der Abstraktion des Negativen böse (§ 18).
Zusatz.
Wenn ein Mensch dieses oder jenes Sittliche tut,
so ist er nicht gerade tugendhaft,
aber wohl dann, wenn diese Weise des Benehmens
eine Stetigkeit seines Charakters ist.
Die Tugend ist mehr die sittliche Virtuosität,
und wenn man heutzutage nicht so viel von Tugend spricht als sonst,
so hat dies seinen Grund darin, daß die Sittlichkeit
nicht mehr sosehr die Form eines besonderen ((300)) Individuums ist.
Die Franzosen sind hauptsächlich dasjenige Volk,
das am meisten von Tugend spricht,
weil bei ihnen das Individuum mehr Sache seiner Eigentümlichkeit
und einer natürlichen Weise des Handelns ist.
Die Deutschen dagegen sind mehr denkend,
und bei ihnen gewinnt derselbe Inhalt die Form der Allgemeinheit.
§ 151
Aber in der einfachen Identität mit der Wirklichkeit der
Individuen
erscheint das Sittliche, als die allgemeine Handlungsweise derselben,
als Sitte,
- die Gewohnheit desselben als eine zweite Natur,
die an die Stelle des ersten bloß natürlichen Willens
gesetzt
und die durchdringende Seele,
Bedeutung und Wirklichkeit ihres Daseins ist,
der als eine Welt lebendige und vorhandene Geist,
dessen Substanz so erst als Geist ist.
Zusatz.
Wie die Natur ihre Gesetze hat,
wie das Tier, die Bäume, die Sonne ihr Gesetz vollbringen,
so ist die Sitte das dem Geist der Freiheit Angehörende.
Was das Recht und die Moral noch nicht sind, das ist die Sitte,
nämlich Geist.
Denn im Rechte ist die Besonderheit noch nicht die des Begriffs,
sondern nur des natürlichen Willens.
Ebenso ist auf dem Standpunkt der Moralität
das Selbstbewußtsein noch nicht geistiges Bewußtsein.
Es ist dabei nur um den Wert des Subjekts in sich selbst zu tun,
das heißt, das Subjekt, was sich nach dem Guten gegen das
Böse bestimmt,
hat noch die Form der Willkür.
Hier hingegen auf dem sittlichen Standpunkt ist der Wille als Wille des
Geistes
und hat einen substantiellen sich entsprechenden Inhalt.
Die Pädagogik ist die Kunst, die Menschen sittlich zu machen:
sie betrachtet den Menschen als natürlich und zeigt den Weg, ihn
wiederzugebären,
seine erste Natur zu einer zweiten geistigen umzuwandeln,
so daß dieses Geistige in ihm zur Gewohnheit wird.
In ihr verschwindet der Gegensatz des natürlichen und subjektiven
Willens,
der Kampf des Subjekts ist gebrochen,
und insofern gehört zum Sittlichen die Gewohnheit,
wie sie auch zum philosophischen Denken gehört,
da dieses erfordert, daß der Geist gegen willkürliche
Einfälle gebildet sei
und diese gebrochen und überwunden seien,
damit das vernünftige Denken freien Weg hat.
Der Mensch stirbt auch aus Gewohnheit, das heißt,
wenn er sich ganz im Leben eingewohnt hat,
geistig und physisch stumpf geworden
und der Gegensatz von subjektivem Bewußtsein und geistiger
Tätigkeit
verschwunden ist,
denn tätig ist der Mensch nur, insofern er etwas nicht erreicht
hat
und sich in Beziehung darauf produzieren und geltend machen will.
Wenn dies vollbracht ist, verschwindet die Tätigkeit und
Lebendigkeit,
und die Interesselosigkeit, die alsdann eintritt,
ist geistiger oder physischer Tod. >
§ 152
Die sittliche Substantialität ist auf diese Weise zu ihrem ((302))
Rechte
und dieses zu seinem Gelten gekommen,
daß in ihr nämlich die Eigenwilligkeit und das eigene
Gewissen des Einzelnen,
das für sich wäre und einen Gegensatz
gegen sie machte,
verschwunden [ist],
indem der sittliche Charakter das unbewegte,
aber in seinen Bestimmungen zur wirklichen
Vernünftigkeit aufgeschlossene
Allgemeine als seinen bewegenden Zweck weiß
und seine Würde sowie alles Bestehen der besonderen Zwecke
in ihm gegründet erkennt und wirklich darin hat.
Die Subjektivität ist selbst die absolute Form
und die existierende Wirklichkeit der Substanz,
und der Unterschied des Subjekts von ihr
als seinem Gegenstande, Zwecke und Macht ist nur
der zugleich ebenso unmittelbar verschwundene Unterschied der Form.
Anm.
Die Subjektivität, welche den Boden der Existenz
für den Freiheitsbegriff ausmacht (§106)
und auf dem moralischen Standpunkte
noch im Unterschiede von diesem ihrem Begriff ist,
ist im Sittlichen die ihm adäquate Existenz desselben.
§ 153
Das Recht der Individuen für ihre subjektive Bestimmung zur
Freiheit
hat darin, daß sie der sittlichen Wirklichkeit angehören,
seine Erfüllung,
indem die Gewißheit ihrer Freiheit
in solcher Objektivität ihre Wahrheit hat
und sie im Sittlichen ihr eigenes Wesen,
ihre innere Allgemeinheit wirklich besitzen (§ 147).
Anm.
Auf die Frage eines Vaters
nach der besten Weise, seinen Sohn sittlich zu erziehen,
gab ein Pythagoreer (auch anderen ° wird sie in den Mund gelegt)
die Antwort:
wenn du ihn zum Bürger eines Staats von guten Gesetzen machst.
((303))
Zusatz.
Die pädagogischen Versuche,
den Menschen dem allgemeinen Leben der Gegenwart zu entziehen
und auf dem Lande heraufzubilden (Rousseau im Emile),
sind vergeblich gewesen, weil es nicht gelingen kann,
den Menschen den Gesetzen der Welt zu entfremden.
Wenn auch die Bildung der Jugend in Einsamkeit geschehen muß,
so darf man ja nicht glauben,
daß der Duft der Geisterwelt nicht endlich durch diese Einsamkeit
wehe
und daß die Gewalt des Weltgeistes zu schwach sei,
um sich dieser entlegenen Teile zu bemächtigen.
Darin, daß es Bürger eines guten Staates ist,
kommt erst das Individuum zu seinem Recht.
§ 154
Das Recht der Individuen an ihre Besonderheit
ist ebenso in der sittlichen Substantialität enthalten,
denn die Besonderheit ist die äußerlich erscheinende Weise,
in welcher das Sittliche existiert.
§ 155
In dieser Identität des allgemeinen und besonderen Willens
fällt somit Pflicht und Recht in Eins,
und der Mensch hat durch das Sittliche insofern Rechte, als er
Pflichten,
und Pflichten, insofern er Rechte hat.
Im abstrakten Rechte habe Ich das Recht
und ein anderer die Pflicht gegen dasselbe,
- im Moralischen soll* nur das Recht meines eigenen Wissens und Wollens
sowie meines Wohls mit den Pflichten geeint und objektiv sein.
Zusatz.
Der Sklave kann keine Pflichten haben, und nur der freie Mensch hat
solche.
Wären auf einer Seite alle Rechte, auf der anderen alle Pflichten,
so würde das Ganze sich auflösen,
denn nur die Identität ist die Grundlage, die wir hier
festzuhalten haben.
§ 156
Die sittliche Substanz, als das für sich seiende
Selbstbewußtsein
mit seinem Begriffe geeint enthaltend,
ist der wirkliche Geist einer Familie und eines Volks.
Zusatz.
Das Sittliche ist nicht abstrakt wie das Gute,
sondern in intensivem Sinne wirklich.
Der Geist hat Wirklichkeit, und die Akzidenzen derselben sind die
Individuen.
Beim Sittlichen sind daher immer nur die zwei Gesichtspunkte
möglich,
daß man entweder von der Substantialität ausgeht
oder atomistisch verfährt und von der Einzelheit als Grundlage
hinaufsteigt:
dieser letztere Gesichtspunkt ist geistlos,
weil er nur zu einer Zusammensetzung führt,
der Geist aber nichts Einzelnes ist,
sondern Einheit des Einzelnen und Allgemeinen. ((305))
§ 157
Der Begriff dieser Idee ist nur als Geist, als sich Wissendes und
Wirkliches,
indem er die Objektivierung seiner selbst,
die Bewegung durch die Form seiner Momente ist.
Er ist daher:
A. der unmittelbare oder natürliche sittliche Geist; - die Familie.
Diese Substantialität geht in den Verlust ihrer Einheit,
in die Entzweiung und in den Standpunkt des Relativen über und ist
so
B. bürgerliche Gesellschaft,
eine Verbindung der Glieder als selbständiger Einzelner
in einer somit formellen Allgemeinheit,
durch ihre Bedürfnisse und durch die Rechtsverfassung
als Mittel der Sicherheit der Personen und des Eigentums
und durch eine äußerliche Ordnung
für ihre besonderen und gemeinsamen Interessen,
welcher äußerliche Staat sich
C. in den Zweck und die Wirklichkeit des substantiellen Allgemeinen
und des demselben gewidmeten öffentlichen Lebens
- in die Staatsverfassung zurück- und zusammennimmt.
Erster Abschnitt
Die Familie
§ 158
Die Familie hat als die unmittelbare Substantialität des Geistes
seine sich empfindende Einheit, die Liebe, zu ihrer Bestimmung,
so daß die Gesinnung ist, das Selbstbewußtsein seiner
Individualität
in dieser Einheit als an und für sich seiender Wesentlichkeit zu
haben,
um in ihr nicht als eine Person für sich, sondern als Mitglied zu
sein.
Zusatz.
Liebe heißt überhaupt das Bewußtsein meiner Einheit
mit einem anderen,
so daß ich für mich nicht isoliert bin,
sondern mein Selbstbewußtsein nur als Aufgebung meines
Fürsichseins gewinne
und durch das Mich-Wissen,
als der Einheit meiner mit dem anderen und des anderen mit mir.
Die Liebe ist aber Empfindung,
das heißt die Sittlichkeit in Form des Natürlichen;
im Staate ist sie nicht mehr:
da ist man sich der Einheit als des Gesetzes bewußt, ((307))
da muß der Inhalt vernünftig sein, und ich muß ihn
wissen.
Das erste Moment in der Liebe ist,
daß ich keine selbständige Person für mich sein will
und daß, wenn ich dies wäre, ich mich mangelhaft und
unvollständig fühle.
Das zweite Moment ist, daß ich mich in einer anderen Person
gewinne,
daß ich in ihr gelte, was sie wiederum in mir erreicht.
Die Liebe ist daher der ungeheuerste Widerspruch,
den der Verstand nicht lösen kann,
indem es nichts Härteres gibt als diese Punktualität des
Selbstbewußtseins,
die negiert wird und die ich doch als affirmativ haben soll.
Die Liebe ist das Hervorbringen und die Auflösung des Widerspruchs
zugleich:
als die Auflösung ist sie die sittliche Einigkeit.
§ 159
Das Recht, welches dem Einzelnen auf dem Grund der Familieneinheit
zukommt
und was zunächst sein Leben in dieser Einheit selbst ist,
tritt nur insofern in die Form Rechtens
als des abstrakten Moments der bestimmten Einzelheit hervor,
als die Familie in die Auflösung übergeht
und die, welche als Glieder sein sollen,
in ihrer Gesinnung und Wirklichkeit als selbständige Personen
werden
und, was sie in der Familie für ein bestimmtes Moment ausmachten,
nun in der Absonderung, also nur nach äußerlichen Seiten
(Vermögen, Alimentation, Kosten der Erziehung u. dgl.) erhalten.
((308))
Zusatz. § 159
Das Recht der Familie besteht eigentlich darin,
daß ihre Substantialität Dasein haben soll;
es ist also ein Recht gegen die Äußerlichkeit
und gegen das Heraustreten aus dieser Einheit.
Dagegen ist aber wieder die Liebe eine Empfindung, ein Subjektives,
gegen das die Einigkeit sich nicht geltend machen kann.
Wenn also die Einigkeit gefordert wird,
so kann sie es nur in Beziehung auf solche Dinge,
die ihrer Natur nach äußerlich sind
und nicht durch die Empfindung bedingt werden.
§ 160
Die Familie vollendet sich in den drei Seiten:
a) in der Gestalt ihres unmittelbaren Begriffes als Ehe,
b) in dem äußerlichen Dasein, dem Eigentum und Gut der
Familie
und der Sorge dafür;
c) in der Erziehung der Kinder und der Auflösung der Familie.
A. DIE EHE
§ 161
Die Ehe enthält, als das unmittelbare sittliche Verhältnis
erstens das Moment der natürlichen Lebendigkeit
und zwar als substantielles Verhältnis die Lebendigkeit in ihrer
Totalität,
nämlich als Wirklichkeit der Gattung und deren Prozeß.
(S. Enzyklop. der philos. Wissensch. § 167 ff. und 288 ff.) °
Aber im Selbstbewußtsein wird
zweitens die nur innerliche oder an sich seiende
und eben damit in ihrer Existenz
nur ((309)) äußerliche Einheit der natürlichen
Geschlechter
in eine geistige, in selbstbewußte Liebe, umgewandelt.
Zusatz. § 161
Die Ehe ist wesentlich ein sittliches Verhältnis.
Früher ist, besonders in den meisten Naturrechten,
dieselbe nur nach der physischen Seite hin angesehen worden,
nach demjenigen, was sie von Natur ist.
Man hat sie so nur als ein Geschlechtsverhältnis betrachtet,
und jeder Weg zu den übrigen Bestimmungen der Ehe blieb
verschlossen.
Ebenso roh ist es aber, die Ehe bloß als einen bürgerlichen
Kontrakt zu begreifen,
eine Vorstellung, die auch noch bei Kant vorkommt,
wo denn die gegenseitige Willkür über die Individuen sich
verträgt
und die Ehe zur Form eines gegenseitigen vertragsmäßigen
Gebrauchs
herabgewürdigt wird.
Die dritte ebenso zu verwerfende Vorstellung ist die,
welche die Ehe nur in die Liebe setzt,
denn die Liebe, welche Empfindung ist,
läßt die Zufälligkeit in jeder Rücksicht zu,
eine Gestalt, welche das Sittliche nicht haben darf.
Die Ehe ist daher näher so zu bestimmen,
daß sie die rechtlich sittliche Liebe ist,
wodurch das Vergängliche, Launenhafte und bloß Subjektive
derselben
aus ihr verschwindet.
§ 162
Als subjektiver Ausgangspunkt der Ehe
kann mehr die besondere Neigung der beiden Personen,
die in dies Verhältnis treten,
oder die Vorsorge und Veranstaltung der Eltern usf. erscheinen;
der objektive Ausgangspunkt aber ist die freie Einwilligung der
Personen,
und zwar dazu, eine * Person auszumachen,
ihre natürliche und einzelne Persönlichkeit in jener Einheit
aufzugeben,
welche nach dieser Rücksicht eine ((310)) Selbstbeschränkung
aber eben, indem sie in ihr ihr substantielles Selbstbewußtsein
gewinnen,
ihre Befreiung ist.
Anm. § 162
Die objektive Bestimmung, somit die sittliche Pflicht,
ist, in den Stand der Ehe zu treten.
Wie der äußerliche Ausgangspunkt beschaffen ist, ist seiner
Natur nach zufällig
und hängt insbesondere von der Bildung der Reflexion ab.
Die Extreme hierin sind
das eine, daß die Veranstaltung der wohlgesinnten Eltern den
Anfang macht
und in den zur Vereinigung der Liebe füreinander bestimmt
werdenden Personen
hieraus, daß sie sich, als hierzu bestimmt, bekannt werden, die
Neigung entsteht,
- das andere, daß die Neigung in den Personen,
als in diesen unendlich partikularisierten, zuerst erscheint.
- Jenes Extrem oder überhaupt der Weg,
worin der Entschluß zur Verehelichung den Anfang macht
und die Neigung zur Folge hat,
so daß bei der wirklichen Verheiratung nun beides vereinigt ist,
kann selbst als der sittlichere Weg angesehen werden.
- In dem andern Extrem ist es die unendlich besondere
Eigentümlichkeit,
welche ihre Prätentionen geltend macht
und mit dem subjektiven Prinzip der modernen Welt (s. oben § 124
Anm.)
zusammenhängt.
- In den ° modernen Dramen und anderen Kunstdarstellungen aber,
wo die Geschlechterliebe das Grundinteresse ausmacht,
wird das Element von durchdringender Frostigkeit, das darin angetroffen
wird,
in die Hitze der dargestellten Leidenschaft
durch die damit verknüpfte gänzliche Zufälligkeit,
dadurch nämlich gebracht,
daß das ganze Interesse als nur auf diesen beruhend vorgestellt
wird,
was wohl für diese von unendlicher Wichtigkeit sein kann,
aber es an sich nicht ist. ((311))
Zusatz. § 162
Bei Völkern, wo das weibliche Geschlecht in geringer Achtung
steht,
verfügen die Eltern über die Ehe nach ihrer Willkür,
ohne die Individuen zu fragen, und diese lassen es sich gefallen,
da die Besonderheit der Empfindung noch keine Prätention macht.
Dem Mädchen ist es nur um einen Mann,
diesem um eine Frau überhaupt zu tun.
In anderen Zuständen können Rücksichten des
Vermögens,
der Konnexion, politische Zwecke das Bestimmende sein.
Hier können große Härten vorfallen,
indem die Ehe zum Mittel für andere Zwecke gemacht wird.
In den modernen Zeiten wird dagegen der subjektive Ausgangspunkt,
das Verliebtsein, als der allein wichtige angesehen.
Man stellt sich hier vor, jeder müsse warten, bis seine Stunde
geschlagen hat,
und man könne nur einem bestimmten Individuum seine Liebe schenken.
§ 163
Das Sittliche der Ehe
besteht in dem Bewußtsein dieser Einheit als substantiellen
Zweckes,
hiermit in der Liebe,
dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz,
- in welcher Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb
zur Modalität eines Naturmoments,
das eben in seiner Befriedigung zu erlöschen bestimmt ist,
herabgesetzt wird,
das geistige Band in seinem Rechte als das Substantielle,
hiermit als das über die Zufälligkeit der Leidenschaften
und des zeitlichen besonderen Beliebens Erhabene,
an sich Unauflösliche sich heraushebt.
Anm. § 163
Daß die Ehe nicht das Verhältnis
eines Vertrags über ihre wesentliche Grundlage ist, ist oben
bemerkt worden (§75),
denn sie ist gerade dies, vom Vertragsstandpunkte
der in ihrer Einzelheit selbständigen Persönlichkeit
auszugehen, um ihn aufzuheben.
Die Identifizierung der Persönlichkeiten,
wodurch die Familie eine* Person ist
und die Glieder derselben Akzidenzen [sind]
(die Substanz ((313)) ist aber wesentlich das Verhältnis zu °
ihr selbst
von Akzidenzen; s. Enzyklop. der philos. Wissensch., § 985),
ist der sittliche Geist,
der für sich - abgestreift von der mannigfaltigen
Äußerlichkeit,
die er in seinem Dasein als in diesen Individuen und den in der Zeit
und auf mancherlei Weisen bestimmten Interessen der Erscheinung hat -
als eine Gestalt für die Vorstellung herausgehoben, als die
Penaten usf.
verehrt worden ist und überhaupt das ausmacht,
worin der religiöse Charakter der Ehe und Familie, die
Pietät, liegt.
Es ist eine weitere Abstraktion,
wenn das Göttliche, Substantielle von seinem Dasein getrennt
und so auch die Empfindung und das Bewußtsein der geistigen
Einheit
als fälschlich sogenannte platonische Liebe fixiert worden ist;
diese Trennung hängt mit der mönchischen Ansicht zusammen,
durch welche das Moment der natürlichen Lebendigkeit
als das schlechthin Negative bestimmt und ihm eben durch diese Trennung
eine unendliche Wichtigkeit für sich gegeben wird.
Zusatz. § 163
Die Ehe unterscheidet sich dadurch vom Konkubinat, daß es bei
diesem letzteren
hauptsächlich auf die Befriedigung des Naturtriebes ankommt,
während dieser bei der Ehe zurückgedrängt ist.
Deswegen wird bei der Ehe ohne Erröten von natürlichen
Ereignissen gesprochen,
die bei unehelichen Verhältnissen ein Schamgefühl
hervorbrächten.
Darum ist aber auch die Ehe an sich für unauflöslich zu
achten;
denn der Zweck der Ehe ist der sittliche, der so hoch steht,
daß alles andere dagegen gewaltlos und ihm unterworfen erscheint.
Die Ehe soll nicht durch Leidenschaft ((314)) gestört werden,
denn diese ist ihr untergeordnet.
Aber sie ist nur an sich unauflöslich, denn wie Christus sagt:
Nur um ihres Herzens Härtigkeit ist die Scheidung zugestanden.
°
Weil die Ehe das Moment der Empfindung enthält, ist sie nicht
absolut,
sondern schwankend und hat die Möglichkeit der Auflösung in
sich.
Aber die Gesetzgebungen müssen diese Möglichkeit aufs
höchste erschweren
und das Recht der Sittlichkeit gegen das Belieben aufrechterhalten.
§ 164
Wie die Stipulation des Vertrags
schon für sich den wahrhaften Übergang des Eigentums
enthält (§ 79),
so macht die feierliche Erklärung
der Einwilligung zum sittlichen Bande der Ehe
und die entsprechende Anerkennung und Bestätigung desselben
durch die Familie und Gemeinde
(daß in dieser Rücksicht die Kirche eintritt, ist eine
weitere,
hier nicht auszuführende Bestimmung)
die förmliche Schließung und Wirklichkeit der Ehe aus,
so daß diese Verbindung nur durch das Vorangehen dieser Zeremonie
als der Vollbringung des Substantiellen durch das Zeichen, die Sprache,
als das geistigste Dasein des Geistigen (§ 78), als sittlich
konstituiert ist.
Damit ist das sinnliche, der natürlichen Lebendigkeit
angehörige Moment
in sein sittliches Verhältnis als eine Folge und
Akzidentalität gesetzt,
welche dem äußerlichen Dasein der sittlichen Verbindung
angehört,
die auch in der gegenseitigen Liebe und Beihilfe allein erschöpft
sein kann.
Anm. § 164
Wenn danach gefragt wird,
was als der Hauptzweck der Ehe angesehen werden müsse,
um daraus die gesetzlichen Bestimmungen schöpfen oder beurteilen
zu können,
so wird unter diesem Hauptzwecke verstanden,
welche von den einzelnen Seiten ihrer Wirklichkeit
als die vor den anderen wesentliche angenommen werden müsse.
Aber keine für sich macht den ganzen Umfang
ihres an und für sich seienden Inhalts, des Sittlichen, aus,
und die eine oder die andere Seite ihrer Existenz kann,
unbeschadet des Wesens der Ehe, fehlen.
- Wenn das Schließen der ((315)) Ehe als solches,
die Feierlichkeit, wodurch das Wesen dieser Verbindung
als ein über das Zufällige der Empfindung und besonderer
Neigung
erhabenes Sittliches ausgesprochen und konstatiert wird,
für eine äußerliche Formalität
und ein sogenanntes bloß bürgerliches Gebot genommen wird,
so bleibt diesem Akte nichts übrig, als etwa den Zweck der
Erbaulichkeit
und der Beglaubigung des bürgerlichen Verhältnisses zu haben
oder gar die bloß positive Willkür
eines bürgerlichen oder kirchlichen Gebotes zu sein,
das der Natur der Ehe nicht nur gleichgültig sei,
sondern das auch, insofern von dem Gemüt
von wegen des Gebots ein Wert auf dies förmliche Schließen
gelegt
und als voranzugehende Bedingung
der gegenseitigen vollkommenen Hingebung angesehen werde,
die Gesinnung der Liebe veruneinige °
und als ein Fremdes der Innigkeit dieser Einigung zuwiderlaufe.
Solche Meinung, indem sie den höchsten Begriff von der Freiheit,
Innigkeit und Vollendung der Liebe zu geben die Prätention hat,
leugnet vielmehr das Sittliche der Liebe,
die höhere Hemmung und Zurücksetzung des bloßen
Naturtriebs,
welche schon auf eine natürliche Weise in der Scham enthalten ist
und durch das bestimmtere geistige Bewußtsein
zur Keuschheit und Zucht erhoben ist.
Näher ist durch jene Ansicht die sittliche Bestimmung verworfen,
die darin besteht, daß das Bewußtsein sich aus seiner
Natürlichkeit
und Subjektivität zum Gedanken des Substantiellen sammelt
und, statt sich das Zufällige
und die Willkür der sinnlichen Neigung immer noch vorzubehalten,
die Verbindung dieser Willkür entnimmt
und dem Substantiellen, den Penaten sich verpflichtend, übergibt
und das sinnliche Moment
zu einem von dem Wahrhaften und Sittlichen des Verhältnisses
und der Anerkennung der Verbindung als einer sittlichen nur bedingten
herabsetzt.
- Es ist die Frechheit und der sie unterstützende Verstand,
welcher die ((316)) spekulative Natur des substantiellen
Verhältnisses
nicht zu fassen vermag,
der aber das sittliche unverdorbene Gemüt
wie die Gesetzgebungen christlicher Völker entsprechend sind.
Zusatz. § 164
Daß die Zeremonie der Schließung der Ehe
überflüssig
und eine Formalität sei, die weggelassen werden könnte,
weil die Liebe das Substantielle ist
und sogar durch diese Feierlichkeit an Wert verliert,
ist von Friedrich v. Schlegel in der Lucinde
und von einem Nachtreter desselben in den Briefen eines Ungenannten
(Lübeck und Leipzig 1800)°
aufgestellt worden.
Die sinnliche Hingebung wird dort vorgestellt
als gefordert für den Beweis der Freiheit und Innigkeit der Liebe,
eine Argumentation, die Verführern nicht fremd ist.
Es ist über das Verhältnis von Mann und Frau zu bemerken,
daß das Mädchen in der sinnlichen Hingebung ihre Ehre
aufgibt,
was bei dem Manne,
der noch ein anderes Feld seiner sittlichen Tätigkeit als die
Familie hat,
nicht so der Fall ist.
Die Bestimmung des Mädchens
besteht wesentlich nur im Verhältnis ((317)) der Ehe;
die Forderung ist also, daß die Liebe die Gestalt der Ehe erhalte
und daß die verschiedenen Momente, die in der Liebe sind,
ihr wahrhaft vernünftiges Verhältnis zueinander bekommen.
§ 165
Die natürliche Bestimmtheit der beiden Geschlechter
erhält durch ihre Vernünftigkeit intellektuelle und sittliche
Bedeutung.
Diese Bedeutung ist durch den Unterschied bestimmt,
in welchen sich die sittliche Substantialität als Begriff an sich
selbst dirimiert,
um aus ihm ihre Lebendigkeit als konkrete Einheit zu gewinnen.
§ 166
Das eine ist daher das Geistige,
als das sich Entzweiende in die für sich seiende persönliche
Selbständigkeit
und in das Wissen und Wollen der freien Allgemeinheit,
[in] das Selbstbewußtsein des begreifenden Gedankens
und [in das] Wollen des objektiven Endzwecks,
- das andere das in der Einigkeit sich erhaltende Geistige
als Wissen und Wollen des Substantiellen
in Form der konkreten Einzelheit und der Empfindung;
- jenes im Verhältnis nach außen das Mächtige und
Betätigende,
dieses das Passive und Subjektive.
Der ((318)) Mann hat daher sein wirkliches substantielles Leben
im Staate, der Wissenschaft und dergleichen,
und sonst im Kampfe und der Arbeit mit der Außenwelt und mit sich
selbst,
so daß er nur aus seiner Entzweiung die selbständige
Einigkeit mit sich erkämpft,
deren ruhige Anschauung und die empfindende subjektive Sittlichkeit
er in der Familie hat,
in welcher die Frau ihre substantielle Bestimmung
und in dieser Pietät ihre sittliche Gesinnung hat.
Anm. § 166
Die Pietät wird daher in einer der erhabensten Darstellungen
derselben,
der Sophokleischen Antigone, vorzugsweise als das Gesetz des Weibes
ausgesprochen
und als das Gesetz der empfindenden subjektiven Substantialität,
der Innerlichkeit, die noch nicht ihre vollkommene Verwirklichung
erlangt,
als das Gesetz der alten Götter, des Unterirdischen,
als ewiges Gesetz, von dem niemand weiß, von wannen es erschien,
und im Gegensatz gegen das offenbare, das Gesetz des Staates
dargestellt
- ein Gegensatz, der der höchste sittliche und darum der
höchste tragische
und in der Weiblichkeit und Männlichkeit daselbst individualisiert
ist;
vgl. Phänomenologie des Geistes, S. 383 ff., 417 ff.°.
Zusatz. § 166
Frauen können wohl gebildet sein,
aber für die höheren Wissenschaften, die Philosophie
und für gewisse Produktionen der Kunst, die ein Allgemeines
fordern,
sind sie nicht gemacht.
Frauen können Einfälle, Geschmack, Zierlichkeit haben,
aber das Ideale haben sie nicht.
Der Unterschied zwischen Mann und Frau ist der des Tieres und der
Pflanze:
das Tier entspricht mehr dem Charakter ((319)) des Mannes,
die Pflanze mehr dem der Frau, denn sie ist mehr ruhiges Entfalten,
das die unbestimmtere Einigkeit der Empfindung zu seinem Prinzip
erhält.
Stehen Frauen an der Spitze der Regierung, so ist der Staat in Gefahr,
denn sie handeln nicht nach den Anforderungen der Allgemeinheit,
sondern nach zufälliger Neigung und Meinung.
Die Bildung der Frauen geschieht, man weiß nicht wie,
gleichsam durch die Atmosphäre der Vorstellung,
mehr durch das Leben als durch das Erwerben von Kenntnissen,
während der Mann seine Stellung nur durch die Errungenschaft des
Gedankens
und durch viele technische Bemühungen erlangt.
§ 167
Die Ehe ist wesentlich Monogamie,
weil die Persönlichkeit, die unmittelbare ausschließende
Einzelheit es ist,
welche sich in dies Verhältnis legt und hingibt,
dessen Wahrheit und Innigkeit (die subjektive Form der
Substantialität )
somit nur aus der gegenseitigen
ungeteilten Hingebung dieser Persönlichkeit hervorgeht;
diese kommt zu ihrem Rechte, im anderen ihrer selbst bewußt zu
sein,
nur insofern das andere als Person,
d. i. als atome Einzelheit in dieser Identität ist.
Anm. § 167
Die Ehe, und wesentlich die Monogamie, ist eines der absoluten
Prinzipien,
worauf die Sittlichkeit eines Gemeinwesens beruht;
die Stiftung der Ehe wird daher als eines der Momente
der göttlichen oder heroischen Gründung der Staaten
aufgeführt. ((320))
§ 168
Weil es ferner diese sich selbst unendlich eigene Persönlichkeit
der beiden Geschlechter ist, aus deren freier Hingebung die Ehe
hervorgeht,
so muß sie nicht innerhalb des schon natürlich-identischen,
sich bekannten und in aller Einzelheit vertraulichen Kreises,
in welchem die Individuen
nicht eine sich selbst eigentümliche Persönlichkeit
gegeneinander haben,
geschlossen werden,
sondern aus getrennten Familien
und ursprünglich verschiedener Persönlichkeit sich finden.
Die ((321)) Ehe unter Blutsverwandten ist daher dem Begriffe,
welchem die Ehe als eine sittliche Handlung der Freiheit,
nicht als eine Verbindung unmittelbarer Natürlichkeit und deren
Triebe ist,
somit auch wahrhafter natürlicher Empfindung zuwider.
Anm. § 168
Wenn man die Ehe selbst als nicht im Naturrecht,
sondern bloß als im natürlichen Geschlechtstrieb
gegründet
und als einen willkürlichen Vertrag betrachtet,
ebenso, wenn man für die Monogamie äußere Gründe
sogar aus dem physischen Verhältnisse der Anzahl der Männer
und Weiber,
ebenso für das Verbot der Ehe unter Blutsverwandten
nur dunkle Gefühle angegeben hat:
so lag dabei die gewöhnliche Vorstellung von einem Naturzustande
und einer Natürlichkeit des Rechts
und der Mangel am Begriffe der Vernünftigkeit und Freiheit zum
Grunde.
Zusatz. § 168
Zunächst ist die Ehe zwischen Blutsverwandten
schon dem Gefühle der Scham entgegengesetzt,
aber dieses Zurückschauern ist im Begriff der Sache gerechtfertigt.
Was nämlich schon vereinigt ist, kann nicht erst durch die Ehe
vereinigt werden.
Von der Seite des bloß natürlichen Verhältnisses ist es
bekannt,
daß die Begattungen unter einer Familie von Tieren
schwächlichere Früchte erzeugen,
denn was sich vereinigen soll, muß ein vorher Getrenntes sein;
die Kraft der Zeugung wie des Geistes ist desto größer,
je größer auch die Gegensätze sind, aus denen sie sich
wiederherstellt. ((322))
Die Vertraulichkeit, Bekanntschaft, Gewohnheit des gemeinsamen Tuns
soll noch nicht vor der Ehe sein: sie soll erst in derselben gefunden
werden,
und dies Finden hat um so höheren Wert,
je reicher es ist und je mehr Teile es hat.
§ 169
Die Familie hat als Person ihre äußerliche Realität in
einem Eigentum,
in dem sie das Dasein ihrer substantiellen Persönlichkeit
nur als in einem Vermögen hat.
B. DAS VERMÖGEN DER FAMILIE
§ 170
Die Familie hat nicht nur Eigentum,
sondern für sie als allgemeine und fortdauernde Person
tritt das Bedürfnis und die Bestimmung eines bleibenden und
sicheren Besitzes,
eines Vermögens ein.
Das im abstrakten Eigentum willkürliche Moment
des besonderen Bedürfnisses des bloß Einzelnen
und die Eigensucht der Begierde
verändert sich hier in die Sorge und den Erwerb für ein
Gemeinsames,
in ein Sittliches.
Anm. § 170
Einführung des festen Eigentums erscheint mit Einführung der
Ehe
in den Sagen von den Stiftungen der Staaten,
oder wenigstens eines geselligen gesitteten Lebens, in Verbindung.
Worin übrigens jenes Vermögen bestehe
und welches die wahrhafte Weise seiner Befestigung sei,
ergibt sich in der Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft.
((323))
§ 171
Die Familie als rechtliche Person gegen andere
hat der Mann als ihr Haupt zu vertreten.
Ferner kommt ihm vorzüglich der Erwerb nach außen, die Sorge
für die Bedürfnisse
sowie die Disposition und Verwaltung des Familienvermögens zu.
Dieses ist gemeinsames Eigentum,
so daß kein Glied der Familie ein besonderes Eigentum,
jedes aber sein Recht an das Gemeinsame hat.
Dieses Recht und jene dem Haupte der Familie zustehende Disposition
können aber in Kollision kommen,
indem das in der Familie noch Unmittelbare der sittlichen Gesinnung
(§ 158)
der Besonderung und Zufälligkeit offen ist.
§ 172
Durch eine Ehe konstituiert sich eine neue Familie,
welche ein für sich Selbständiges gegen die Stämme oder
Häuser ist,
von denen sie ausgegangen ist;
die Verbindung mit solchen hat die natürliche Blutsverwandtschaft
zur Grundlage,
die neue Familie aber die sittliche Liebe.
Das Eigentum eines Individuums steht daher auch
in wesentlichem Zusammenhang mit seinem Eheverhältnis
und nur in entfernterem mit seinem Stamme oder Hause.
Anm. § 172
Die Ehepakten, wenn in ihnen
für die Gütergemeinschaft der Eheleute eine Beschränkung
liegt,
die Anordnung eines bestehenden Rechtsbeistandes der Frau u. dgl.
haben insofern den Sinn, gegen den Fall der Trennung der Ehe
durch natürlichen Tod, Scheidung u. dgl. gerichtet
und Sicherungsversuche zu sein,
wodurch den unterschiedenen ((324)) Gliedern auf solchen Fall
ihr Anteil an dem Gemeinsamen erhalten wird.
Zusatz. § 172
In vielen Gesetzgebungen ist der weitere Umfang der Familie
festgehalten
und dieser wird als das wesentliche Band angesehen,
während das andere einer jeden speziellen Familie dagegen geringer
erscheint.
So ist im älteren römischen Recht die Frau der laxen Ehe in
näherem Verhältnis
zu ihren Verwandten als zu ihren Kindern und zu ihrem Manne,
und in den Zeiten des Feudalrechts
machte die Erhaltung des splendor familiae es notwendig,
daß nur die männlichen Glieder dazu gerechnet wurden
und daß das Ganze der Familie für die Hauptsache galt,
während die neugebildete dagegen verschwand.
Trotzdem ist jede neue Familie das Wesentlichere
gegen den weiteren Zusammenhang der Blutsverwandtschaft,
und Ehegatten und Kinder bilden den eigentlichen Kern,
im Gegensatz dessen, was man im gewissen Sinne auch Familie nennt.
Das Vermögensverhältnis der Individuen
muß daher einen wesentlicheren Zusammenhang mit der Ehe
als mit der weiteren Blutsverwandtschaft haben.
C. DIE ERZIEHUNG DER KINDER
UND DIE AUFLÖSUNG DER FAMILIE
§ 173
In den Kindern wird die Einheit der Ehe,
welche als substantiell nur Innigkeit und Gesinnung,
als existierend aber in den beiden Subjekten gesondert ist,
als Einheit selbst eine für sich seiende Existenz
und Gegenstand, den sie als ihre Liebe, als ihr substantielles Dasein,
lieben.
- Der natürlichen Seite nach
wird die Voraussetzung unmittelbar vorhandener ((325)) Personen
- als Eltern - hier zum Resultate,
ein Fortgang, der sich in den unendlichen Progreß
der sich erzeugenden und voraussetzenden Geschlechter verläuft,
- die Weise, wie in der endlichen Natürlichkeit
der einfache Geist der Penaten seine Existenz als Gattung darstellt.
Zusatz. § 173
Zwischen Mann und Frau ist das Verhältnis der Liebe noch nicht
objektiv;
denn wenn die Empfindung auch die substantielle Einheit ist,
so hat diese noch keine Gegenständlichkeit.
Eine solche erlangen die Eltern erst in ihren Kindern,
in welchen sie das Ganze der Vereinigung vor sich haben.
Die Mutter liebt im Kinde den Gatten, dieser darin die Gattin;
beide haben in ihm ihre Liebe vor sich.
Während im Vermögen die Einheit nur in einer
äußerlichen Sache ist,
ist sie in den Kindern in einem Geistigen,
in dem die Eltern geliebt werden und das sie lieben.
§ 174
Die Kinder haben das Recht,
aus dem gemeinsamen Familienvermögen ernährt und erzogen zu
werden.
Das Recht der Eltern auf die Dienste der Kinder als Dienste
gründet und beschränkt sich auf das Gemeinsame der
Familiensorge überhaupt.
Ebenso bestimmt sich das Recht der Eltern über die Willkür
der Kinder
durch den Zweck, sie in Zucht zu halten und zu erziehen.
Der Zweck von Bestrafungen ist nicht die Gerechtigkeit als solche,
sondern subjektiver, moralischer Natur,
Abschreckung der noch in Natur befangenen Freiheit
und Erhebung des Allgemeinen in ihr Bewußtsein und ihren Willen.
((326))
Zusatz. § 174
Was der Mensch sein soll, hat er nicht aus Instinkt,
sondern er hat es sich erst zu erwerben.
Darauf begründet sich das Recht des Kindes, erzogen zu werden.
Ebenso ist es mit den Völkern bei väterlichen Regierungen:
hier werden die Menschen aus Magazinen ernährt
und nicht als Selbständige und Majorenne angesehen.
Die Dienste, die von den Kindern gefordert werden dürfen,
können daher nur den Zweck der Erziehung haben
und sich auf dieselbe beziehen:
sie müssen nicht für sich etwas sein wollen,
denn das unsittlichste Verhältnis überhaupt ist das
Sklavenverhältnis der Kinder.
Ein Hauptmoment der Erziehung ist die Zucht,
welche den Sinn hat, den Eigenwillen des Kindes zu brechen,
damit das bloß Sinnliche und Natürliche ausgereutet werde.
Hier muß man nicht meinen, bloß mit Güte auszukommen;
denn gerade der unmittelbare Wille
handelt nach unmittelbaren Einfällen und Gelüsten,
nicht nach Gründen und Vorstellungen.
Legt man den Kindern Gründe vor,
so überläßt man es denselben, ob sie diese wollen
gelten lassen,
und stellt daher alles in ihr Belieben.
Daran, daß die Eltern das Allgemeine und Wesentliche ausmachen,
schließt sich das Bedürfnis des Gehorsams der Kinder an.
Wenn das Gefühl der Unterordnung bei den Kindern,
das die Sehnsucht, groß zu werden, hervorbringt, nicht
genährt wird,
so entsteht vorlautes Wesen und Naseweisheit.
§ 175
Die Kinder sind an sich Freie,
und das Leben ist das unmittelbare Dasein nur dieser Freiheit,
sie gehören daher weder anderen noch den Eltern als Sachen an.
Ihre Erziehung hat die in Rücksicht auf das
Familienverhältnis positive Bestimmung,
daß die Sittlichkeit in ihnen zur unmittelbaren,
noch gegensatzlosen Empfindung gebracht [werde]
und das Gemüt darin, als dem Grunde des sittlichen Lebens,
in Liebe, Zutrauen und Gehorsam sein erstes Leben gelebt habe,
- dann aber die in Rücksicht auf dasselbe Verhältnis negative
Bestimmung,
die Kinder aus der natürlichen Unmittelbarkeit,
in der sie sich ursprünglich befinden,
zur Selbständigkeit und freien Persönlichkeit und damit zur
Fähigkeit, ((327))
aus der natürlichen Einheit der Familie zu treten, zu erheben.
Anm. § 175
Das Sklavenverhältnis der römischen Kinder
ist eine der diese Gesetzgebung befleckendsten Institutionen,
und diese Kränkung der Sittlichkeit in ihrem innersten und
zartesten Leben
ist eins der wichtigsten Momente,
den weltgeschichtlichen Charakter der Römer
und ihre Richtung auf den Rechtsformalismus zu verstehen.
- Die Notwendigkeit, erzogen zu werden,
ist in den Kindern als das eigene Gefühl,
in sich, wie sie sind, unbefriedigt zu sein,
- als der Trieb, der Welt der Erwachsenen, die sie als ein Höheres
ahnen,
anzugehören, der Wunsch, groß zu werden.
Die spielende Pädagogik
nimmt das Kindische schon selbst als etwas, das an sich gelte,
gibt es den Kindern so
und setzt ihnen das Ernsthafte und sich selbst
in kindische, von den Kindern selbst gering geachtete Form herab.
Indem sie so dieselben in der Unfertigkeit, in der sie sich
fühlen,
vielmehr als fertig vorzustellen und darin befriedigt zu machen
bestrebt ist,
stört und verunreinigt sie deren wahres eigenes besseres
Bedürfnis
und bewirkt teils die Interesselosigkeit und Stumpfheit
für die substantiellen Verhältnisse der geistigen Welt,
teils die Verachtung der Menschen, da sich ihnen als Kindern
dieselben selbst kindisch und verächtlich vorgestellt haben,
und dann die sich an der eigenen Vortrefflichkeit weidende
Eitelkeit und Eigendünkel. ((328))
Zusatz. § 175
Als Kind muß der Mensch im Kreise der Liebe
und des Zutrauens bei den Eltern gewesen sein,
und das Vernünftige muß als seine eigenste
Subjektivität in ihm erscheinen.
Vorzüglich ist in der ersten Zeit die Erziehung der Mutter
wichtig,
denn die Sittlichkeit muß als Empfindung in das Kind gepflanzt
worden sein.
Es ist zu bemerken, daß im ganzen die Kinder die Eltern weniger
lieben
als die Eltern die Kinder, denn sie gehen der Selbständigkeit
entgegen
und erstarken, haben also die Eltern hinter sich,
während die Eltern
in ihnen die objektive Gegenständlichkeit ihrer Verbindung
besitzen.
§ 176
Weil die Ehe nur erst die unmittelbare sittliche Idee ist,
hiermit ihre objektive Wirklichkeit
in der Innigkeit der subjektiven Gesinnung und Empfindung hat,
so liegt darin die erste Zufälligkeit ihrer Existenz.
Sowenig ein Zwang stattfinden kann, in die Ehe zu treten,
sowenig gibt es sonst ein nur rechtliches positives Band, das die
Subjekte
bei entstandenen widrigen und feindseligen Gesinnungen und Handlungen
zusammenzuhalten vermöchte.
Es ist aber eine dritte sittliche Autorität gefordert,
welche das Recht der Ehe, der sittlichen Substantialität,
gegen die bloße Meinung von solcher Gesinnung
und gegen die Zufälligkeit bloß temporärer Stimmung
usf. festhält,
diese von der totalen Entfremdung unterscheidet
und die letztere konstatiert,
um erst in diesem Falle die Ehe scheiden zu können. ((329))
Zusatz. § 176
Weil die Ehe nur auf der subjektiven zufälligen Empfindung beruht,
so kann sie geschieden werden.
Der Staat dagegen ist der Trennung nicht unterworfen,
denn er beruht auf dem Gesetz.
Die Ehe soll allerdings unauflöslich sein,
aber es bleibt hier auch nur beim Sollen.
Indem sie aber etwas Sittliches ist, kann sie nicht durch Willkür,
sondern nur durch eine sittliche Autorität geschieden werden,
sei diese nun die Kirche oder das Gericht.
Ist eine totale Entfremdung wie z. B. durch Ehebruch geschehen,
dann muß auch die religiöse Autorität die Ehescheidung
erlauben.
§ 177
Die sittliche Auflösung der Familie liegt darin,
daß die Kinder zur freien Persönlichkeit erzogen,
in der Volljährigkeit anerkannt werden, als rechtliche Personen
und fähig zu sein, teils eigenes freies Eigentum zu haben,
teils eigene Familien zu stiften
- die Söhne als Häupter und die Töchter als Frauen -,
eine Familie, in welcher sie nunmehr ihre substantielle Bestimmung
haben,
gegen die ihre erste Familie als nur erster Grund und Ausgangspunkt
zurücktritt
und noch mehr das Abstraktum des Stammes keine Rechte hat.
§ 178
Die natürliche Auflösung der Familie durch den Tod der
Eltern,
insbesondere des Mannes,
hat die Erbschaft in Ansehung des Vermögens zur Folge;
ihrem Wesen nach
ein Eintreten in den eigentümlichen Besitz des an sich gemeinsamen
Vermögens
- ein Eintreten, das mit den entfernteren Graden der Verwandtschaft
und im Zustande der die Personen und Familien verselbständigenden
Zerstreuung der bürgerlichen Gesellschaft
um so unbestimmter wird,
als die Gesinnung der Einheit sich um so mehr verliert
und als jede Ehe das Aufgeben der vorigen Familienverhältnisse
und die Stiftung einer neuen selbständigen Familie wird.
Anm. § 178
Der Einfall, als Grund der Erbschaft den Umstand anzusehen,
daß durch den Tod das Vermögen herrenloses Gut werde
und als solches dem, der sich zuerst in Besitz setzt, zufalle,
diese Besitzergreifung aber wohl meistens von den ((330)) Verwandten,
als der gewöhnlich nächsten Umgebung, werde vorgenommen
werden
- welcher gewöhnliche Zufall dann durch die positiven Gesetze
der Ordnung wegen zur Regel erhoben werde -, dieser Einfall
läßt die Natur des Familienverhältnisses
unberücksichtigt. ((331))
§ 179
Es entsteht durch dies Auseinanderfallen
die Freiheit für die Willkür der Individuen,
teils überhaupt ihr Vermögen mehr nach Belieben, Meinungen
und Zwecken der Einzelheit zu verwenden,
teils gleichsam einen Kreis von Freunden, Bekannten usf.
statt einer Familie anzusehen
und diese Erklärung mit den rechtlichen Folgen der Erbschaft
in einem Testamente zu machen.
Anm. § 179
In die Bildung eines solchen Kreises,
worin die sittliche Berechtigung des Willens
zu einer solchen Disposition über das Vermögen läge,
tritt,
besonders insofern sie schon die Beziehung auf das Testieren mit sich
führt,
so viele Zufälligkeit, Willkür,
Absichtlichkeit für selbstsüchtige Zwecke usf. ein,
daß das sittliche Moment etwas sehr Vages ist
und die Anerkennung der Befugnis der Willkür, zu testieren,
viel leichter für Verletzung sittlicher Verhältnisse
und für niederträchtige Bemühungen
und ebensolche Abhängigkeiten Veranlassung wird,
wie sie auch törichter Willkür und der Heimtücke,
an die sogenannten Wohltaten und Geschenke,
die auf den Fall des Todes,
in welchem ((332)) mein Eigentum ohnehin aufhört, mein zu sein,
Bedingungen der Eitelkeit und einer herrischen Quälerei zu
knüpfen,
Gelegenheit und Berechtigung gibt.
§ 180
Das Prinzip, daß die Glieder der Familie
zu selbständigen rechtlichen Personen werden (§177),
läßt innerhalb des Kreises der Familie etwas von dieser
Willkür und Unterscheidung
unter den natürlichen Erben eintreten,
die aber nur höchst beschränkt stattfinden kann,
um das Grundverhältnis nicht zu verletzen.
Anm. § 180
Die bloße direkte Willkür des Verstorbenen
kann nicht zum Prinzip für das Recht, zu testieren, gemacht werden,
insbesondere nicht, insofern sie dem substantiellen Rechte der Familie
gegenübersteht,
deren Liebe, Verehrung gegen ihr ehemaliges Mitglied
es doch vornehmlich nur sein könnte,
welche dessen Willkür nach seinem Tode beachtete.
Eine solche Willkür enthält für sich nichts,
das höher ((333)) als das Familienrecht selbst zu respektieren
wäre;
im Gegenteil.
Das sonstige Gelten einer Letzten-Willens-Disposition
läge allein in der willkürlichen Anerkennung der anderen.
Ein solches Gelten kann ihr vornehmlich nur eingeräumt werden,
insofern das Familienverhältnis, in welchem sie absorbiert ist,
entfernter und unwirksamer wird.
Unwirksamkeit desselben aber, wo es wirklich vorhanden ist,
gehört zum Unsittlichen,
und die ausgedehnte Gültigkeit jener Willkür gegen ein
solches
enthält die Schwächung seiner Sittlichkeit in sich.
- Diese Willkür aber innerhalb der Familie
zum Hauptprinzip der Erbfolge zu machen, gehörte zu der vorhin
bemerkten
Härte und Unsittlichkeit der römischen Gesetze,
nach denen der Sohn auch vom Vater verkauft werden konnte
und, wenn er von anderen freigelassen wurde, in die Gewalt des Vaters
zurückkehrte
und erst auf die dritte Freilassung aus der Sklaverei wirklich frei
wurde,
- nach denen der Sohn überhaupt nicht de iure volljährig
und eine rechtliche Person wurde
und nur den Kriegsraub, peculiumi castrense, als Eigentum besitzen
konnte
und, wenn er durch jenen dreimaligen Verkauf
und Loslassung aus der väterlichen Gewalt trat,
nicht mit denen, die noch in der Familienknechtschaft geblieben waren,
ohne Testamentseinsetzung erbte,
- ebenso daß die Frau (insofern sie nicht in die Ehe als in ein
Sklavenverhältnis,
in manum conveniret, in mancipio esset, sondern als Matrone trat)
nicht sosehr der Familie, die sie durch die Heirat an ihrem Teile
gestiftet
und die nunmehr wirklich die ihrige ist,
als vielmehr der, aus der sie abstammte, angehörig blieb
und daher vom Erben des Vermögens der wirklich Ihrigen
ebenso ausgeschlossen,
als die Gattin und Mütter von diesen nicht beerbt wurde.
- Daß das Unsittliche solcher und anderer Rechte
bei weiterhin erwachendem Gefühle der Vernünftigkeit im Wege
der Rechtspflege,
z. B. mit Beihilfe des Ausdrucks von bonorum possessio
(daß hiervon wieder possessio bonorum unterschieden ist,
gehört ((334)) zu solchen Kenntnissen, die den gelehrten Juristen
ausmachen)
statt hereditas, durch die Fiktion, eine filia in einen filius
umzutaufen,
eludiert wurde, ist oben schon (§3 Anm.)
als die traurige Notwendigkeit für den Richter bemerkt worden,
das Vernünftige pfiffigerweise gegen schlechte Gesetze,
wenigstens in einigen Folgen, einzuschwärzen.
Die fürchterliche Instabilität der wichtigsten Institutionen
und ein tumultuarisches Gesetzgeben
gegen die Ausbrüche der daraus entspringenden Übel hängt
damit zusammen.
- Welche unsittliche Folgen dies Recht der Willkür
im Testamentmachen bei den Römern hatte, ist sattsam aus der
Geschichte
und Lukians und anderer Schilderungen bekannt.
- Es liegt in der Natur der Ehe selbst, als der unmittelbaren
Sittlichkeit,
die Vermischung von substantiellem Verhältnis,
natürlicher Zufälligkeit und innerer Willkür;
- wenn nun der Willkür durch das Knechtschaftsverhältnis der
Kinder
und die anderen bemerkten und sonst damit zusammenhängenden
Bestimmungen,
vollends auch durch die Leichtigkeit der Ehescheidungen bei den
Römern,
gegen das Recht des Substantiellen der Vorzug eingeräumt wird,
so daß selbst Cicero
- und wie viel Schönes hat er nicht über das Honestum und
Decorum
in seinen Officiis und allenthalben anderwärts geschrieben! -
die Spekulation machte, seine Gattin fortzuschicken,
um durch das Heiratsgut einer neuen seine Schulden zu bezahlen,
- so ist dem Verderben der Sitten ein gesetzlicher Weg gebahnt
oder vielmehr die Gesetze sind die Notwendigkeit desselben.
Die Institution des Erbrechts, zur Erhaltung und zum Glanz der Familie
durch Substitutionen und Familienfideikommisse
entweder die Töchter zugunsten der Söhne oder zugunsten des
ältesten Sohnes
die übrigen Kinder von der Erbschaft auszuschließen
oder überhaupt eine Ungleichheit eintreten zu lassen,
verletzt teils das Prinzip der Freiheit des Eigentums (§62),
teils beruht sie auf einer Willkür,
die an und für sich kein Recht hat, anerkannt ((335)) zu werden,
- näher auf dem Gedanken, diesen Stamm oder Haus,
nicht sowohl diese Familie aufrechterhalten zu wollen.
Aber nicht dieses Haus oder Stamm,
sondern die Familie als solche ist die Idee, die solches Recht hat,
und durch die Freiheit des Vermögens und die Gleichheit des
Erbrechts
wird ebensowohl die sittliche Gestaltung erhalten,
als die Familien [dadurch] viel mehr als durch das Gegenteil erhalten
werden.
- In solchen Institutionen ist, wie in den römischen,
das Recht der Ehe (§172) überhaupt verkannt, daß sie
die vollständige Stiftung einer eigentümlichen wirklichen
Familie ist
und gegen sie das, was Familie überhaupt heißt, stirps,
gens,
nur ein sich mit den Generationen immer weiter entfernendes
und sich verunwirklichendes Abstraktum wird (§177).
Die Liebe, das sittliche Moment der Ehe,
ist als Liebe Empfindung für wirkliche, gegenwärtige
Individuen,
nicht für ein Abstraktum.
- Daß sich die Verstandesabstraktion
als das weltgeschichtliche Prinzip des Römerreichs zeigt, s. unten
§356.
- Daß aber die höhere politische Sphäre ein Recht der
Erstgeburt
und ein eisernes Stammvermögen,
doch nicht als eine Willkür,
sondern als aus der Idee des Staates notwendig herbeiführt,
davon unten § 306. ((336))
Zusatz. § 180
Bei den Römern konnte in früheren Zeiten der Vater seine
Kinder enterben,
wie er sie auch töten konnte;
späterhin war beides nicht mehr gestattet.
Diese Inkonsequenz des Unsittlichen und der Versittlichung desselben
hat man in ein System zu bringen gesucht, und das Festhalten daran
macht das Schwierige und Fehlerhafte in unserem Erbrechte aus.
Testamente können allerdings gestattet werden,
aber der Gesichtspunkt hierbei muß sein,
daß dieses Recht der Willkür mit dem Auseinanderfallen
und der Entfernung der Familienglieder entsteht oder größer
wird
und daß die sogenannte Familie der Freundschaft,
welche das Testament hervorbringt,
nur in Ermangelung der näheren Familie
der Ehe und der Kinder eintreten kann.
Mit dem Testamente überhaupt ist etwas Widriges und Unangenehmes
verbunden,
denn ich erkläre in demselben, wer die seien, denen ich geneigt
bin.
Die Zuneigung ist aber willkürlich;
sie kann auf diese oder jene Weise erschlichen werden,
an diesen oder jenen läppischen Grund geknüpft sein,
und es kann gefordert werden,
daß ein Eingesetzter sich deshalb den größten
Niedrigkeiten unterwerfe.
In England, ((337)) wo überhaupt viel Marotten einheimisch sind,
werden unendlich viel läppische Einfälle an Testamente
geknüpft.
Übergang der Familie in die bürgerliche Gesellschaft
§ 181
Die Familie tritt auf natürliche Weise
und wesentlich durch das Prinzip der Persönlichkeit
in eine Vielheit von Familien auseinander,
welche sich überhaupt als selbständige konkrete Personen
und daher äußerlich zueinander verhalten.
Oder die in der Einheit der Familie als der sittlichen Idee,
als die noch in ihrem Begriffe ist, gebundenen Momente
müssen von ihm zur selbständigen Realität entlassen
werden;
- die Stufe der Differenz.
Zunächst abstrakt ausgedrückt, gibt dies die Bestimmung der
Besonderheit,
welche sich zwar auf die Allgemeinheit bezieht,
so daß diese die - aber nur noch innerliche - Grundlage
und deswegen auf formelle, in das Besondere nur scheinende Weise ist.
Dies Reflexionsverhältnis stellt daher zunächst
den Verlust der Sittlichkeit dar
oder, da sie als das Wesen notwendig scheinend ist (Enzyklop. der
philos. Wissensch. §64 ff., §81 ff.)°,
macht es die Erscheinungswelt des Sittlichen, die bürgerliche
Gesellschaft aus.
Anm. § 181
Die Erweiterung der Familie als Übergehen derselben in ein anderes
Prinzip
ist in der Existenz teils die ruhige Erweiterung derselben zu einem
Volke,
einer Nation, die somit einen gemeinschaftlichen natürlichen
Ursprung hat,
teils die Versammlung zerstreuter Familiengemeinden,
entweder durch herrische Gewalt oder durch freiwillige,
von den verknüpfenden Bedürfnissen und der Wechselwirkung
ihrer Befriedigung
eingeleitete Vereinigung.
Zusatz. § 181
Die Allgemeinheit hat hier zum Ausgangspunkt die Selbständigkeit
der Besonderheit,
und die Sittlichkeit scheint somit auf diesem Standpunkte verloren,
denn für das Bewußtsein ist ((338)) eigentlich
die Identität der Familie das Erste, Göttliche und
Pflichtgebietende.
Jetzt aber tritt das Verhältnis ein,
daß das Besondere das erste für mich Bestimmende sein soll,
und somit ist die sittliche Bestimmung aufgehoben.
Aber ich bin eigentlich darüber nur im Irrtum,
denn indem ich das Besondere festzuhalten glaube,
bleibt doch das Allgemeine und die Notwendigkeit des Zusammenhangs
das Erste und Wesentliche:
ich bin also überhaupt auf der Stufe des Scheins,
und indem meine Besonderheit mir das Bestimmende bleibt,
das heißt der Zweck,
diene ich damit der Allgemeinheit,
welche eigentlich die letzte Macht über mich behält.
Zweiter Abschnitt
Die bürgerliche Gesellschaft
§ 182
Die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist,
als ein Ganzes von Bedürfnissen
und eine Vermischung von Naturnotwendigkeit und Willkür,
ist das eine Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft,
- aber die besondere Person
als wesentlich in Beziehung auf andere solche Besonderheit,
so daß jede durch die andere
und zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit,
das andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt.
Zusatz. § 182
Die bürgerliche Gesellschaft ist die Differenz,
welche zwischen die Familie und den Staat tritt,
wenn auch die Ausbildung derselben später als die des Staates
erfolgt;
denn als die Differenz setzt sie den Staat voraus,
den sie als Selbständiges vor sich haben muß, um zu
bestehen.
Die Schöpfung der bürgerlichen Gesellschaft
gehört übrigens der modernen Welt an,
welche allen Bestimmungen der Idee erst ihr Recht widerfahren
läßt.
Wenn der Staat vorgestellt wird als eine Einheit verschiedener
Personen,
als eine Einheit, die nur Gemeinsamkeit ist,
so ist damit nur die Bestimmung der bürgerlichen Gesellschaft
gemeint.
Viele der neueren Staatsrechtslehrer
haben es zu keiner anderen Ansicht vom Staate bringen können.
In der bürgerlichen Gesellschaft ist jeder sich Zweck,
alles andere ist ihm nichts.
Aber ohne Beziehung auf andere
kann er den Umfang seiner Zwecke nicht erreichen;
diese ((339)) anderen sind daher Mittel zum Zweck des Besonderen.
Aber der besondere Zweck gibt sich durch die Beziehung auf andere
die Form der Allgemeinheit
und befriedigt sich, indem er zugleich das Wohl des anderen mit
befriedigt.
Indem die Besonderheit an die Bedingung der Allgemeinheit gebunden ist,
ist das Ganze der Boden der Vermittlung,
wo alle Einzelheiten, alle Anlagen,
alle Zufälligkeiten der Geburt und des Glücks sich frei
machen,
wo die Wellen aller Leidenschaften ausströmen,
die nur durch die hineinscheinende Vernunft regiert werden.
Die Besonderheit, beschränkt durch die Allgemeinheit,
ist allein das Maß, wodurch jede Besonderheit ihr Wohl
befördert.
§ 183
Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung,
so durch die Allgemeinheit bedingt,
begründet ein System allseitiger Abhängigkeit,
daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen
und sein rechtliches Dasein in die Subsistenz,
das Wohl und Recht aller verflochten, darauf gegründet
und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist.
- Man kann dies System zunächst als den äußeren Staat,
- Not und Verstandesstaat ansehen.
§ 184
Die Idee in dieser ihrer Entzweiung
erteilt den Momenten eigentümliches Dasein,
- der Besonderheit das Recht,
sich nach allen Seiten zu entwickeln und zu ergehen,
und der Allgemeinheit das Recht,
sich als Grund und notwendige Form der Besonderheit
sowie als die Macht über sie und ihren letzten Zweck zu erweisen.
- Es ist das System der in ihre Extreme verlorenen Sittlichkeit,
was das abstrakte Moment der Realität der Idee ausmacht,
welche hier nur als die relative Totalität und innere
Notwendigkeit
an dieser äußeren Erscheinung ist.
Zusatz. § 184
Das Sittliche ist hier in seine Extreme verloren,
und die unmittelbare Einheit der Familie ist in eine Vielheit
zerfallen.
Die Realität ist hier Äußerlichkeit, Auflösung des
Begriffs,
Selbständigkeit der freigewordenen daseienden Momente.
Indem in der bürgerlichen Gesellschaft
Besonderheit und Allgemeinheit auseinandergefallen ((340)) sind,
sind sie dennoch beide wechselseitig gebunden und bedingt.
Indem das eine gerade das dem andern Entgegengesetzte zu tun scheint
und nur sein zu können vermeint, indem es sich das andere vom
Leibe hält,
hat jedes das andere doch zu seiner Bedingung.
So sehen die meisten z. B. die Bezahlung von Abgaben
für ein Verletzen ihrer Besonderheit an,
für ein ihnen Feindseliges, das ihren Zweck verkümmert;
aber so wahr dies scheint,
so kann doch die Besonderheit des Zwecks
nicht befriedigt werden ohne das Allgemeine,
und ein Land, worin keine Abgaben bezahlt werden,
dürfte sich auch nicht durch die Erkräftigung der
Besonderheit auszeichnen.
Ebenso könnte es scheinen, die Allgemeinheit verhielte sich
besser,
wenn sie die Kräfte der Besonderheit an sich zieht,
wie dies zum Beispiel im Platonischen Staate ausgeführt ist;
aber auch dieses ist wiederum nur ein Schein,
indem beide nur durch- und füreinander sind und ineinander
umschlagen.
Meinen Zweck befördernd, befördere ich das Allgemeine,
und dieses befördert wiederum meinen Zweck.
§ 185
Die Besonderheit für sich,
einerseits als sich nach allen Seiten auslassende Befriedigung ihrer
Bedürfnisse,
zufälliger Willkür und subjektiven Beliebens,
zerstört in ihren Genüssen sich selbst und ihren
substantiellen Begriff;
andererseits als unendlich erregt
und in durchgängiger Abhängigkeit von äußerer
Zufälligkeit und Willkür
sowie von der Macht der Allgemeinheit beschränkt,
ist die Befriedigung des notwendigen wie des zufälligen
Bedürfnisses zufällig.
Die bürgerliche Gesellschaft bietet in diesen Gegensätzen und
ihrer Verwicklung
das Schauspiel ebenso der Ausschweifung, des Elends und
des beiden gemeinschaftlichen physischen und sittlichen Verderbens dar.
Anm. 185
Die selbständige Entwicklung der Besonderheit (vgl. § 124
Anm.)
ist das Moment, welches sich in den alten Staaten
als das hereinbrechende Sittenverderben
und der letzte Grund des Untergangs derselben zeigt.
Diese Staaten,
teils im patriarchalischen und religiösen Prinzip,
teils im Prinzip einer geistigeren, aber einfacheren Sittlichkeit,
überhaupt auf ursprüngliche natürliche Anschauung
gebaut,
konnten die Entzweiung derselben
und die unendliche ((341)) Reflexion des Selbstbewußtseins in
sich
nicht aushalten und erlagen dieser Reflexion, wie sie sich hervorzutun
anfing,
der Gesinnung und dann der Wirklichkeit nach,
weil ihrem noch einfachen Prinzip die wahrhaft unendliche Kraft
mangelte,
die allein in derjenigen Einheit liegt,
welche den Gegensatz der Vernunft zu seiner ganzen Stärke
auseinandergehen läßt und ihn überwältigt hat,
in ihm somit sich erhält und ihn in sich zusammenhält.
- Platon in seinem Staate stellt die substantielle Sittlichkeit
in ihrer idealen Schönheit und Wahrheit dar;
er vermag aber mit dem Prinzip der selbständigen Besonderheit,
das in seiner Zeit in die griechische Sittlichkeit hereingebrochen war,
nicht anders fertig zu werden,
als daß er ihm seinen nur substantiellen Staat entgegenstellte
und dasselbe bis in seine Anfänge hinein,
die es im Privateigentum (§ 46 Anm.) und in der Familie hat,
und dann in seiner weiteren Ausbildung als die eigene Willkür
und Wahl des Standes usf. ganz ausschloß.
Dieser Mangel ist es,
der auch die große substantielle Wahrheit seines Staates
verkennen
und denselben gewöhnlich für eine Träumerei des
abstrakten Gedankens,
für das, was man oft gar ein Ideal zu nennen pflegt, ansehen
macht.
Das Prinzip der selbständigen in sich unendlichen
Persönlichkeit des Einzelnen,
der subjektiven Freiheit, das innerlich in der christlichen Religion
und äußerlich, daher mit der abstrakten Allgemeinheit
verknüpft,
in der römischen Welt aufgegangen ist,
kommt in jener nur substantiellen Form des wirklichen Geistes
nicht zu seinem Rechte.
Dies Prinzip ist geschichtlich später als die griechische Welt,
und ebenso ist die philosophische Reflexion,
die bis zu dieser Tiefe hinabsteigt,
später als die substantielle Idee der griechischen Philosophie.
Zusatz. §185
Die Besonderheit für sich ist das Ausschweifende und
Maßlose,
und die Formen dieser Ausschweifung selbst sind maßlos.
Der Mensch erweitert durch seine Vorstellungen und Reflexionen seine
Begierden,
die kein beschlossener Kreis wie der Instinkt des ((342)) Tieres sind,
und führt sie in das schlecht Unendliche.
Ebenso ist aber auf der anderen Seite die Entbehrung und Not ein
Maßloses,
und die Verworrenheit dieses Zustandes kann zu seiner Harmonie
nur durch den ihn gewältigenden Staat kommen.
Wenn der Platonische Staat die Besonderheit ausschließen wollte,
so ist damit nicht zu helfen,
denn solche Hilfe würde dem unendlichen Rechte der Idee
widersprechen,
die Besonderheit frei zu lassen.
In der christlichen Religion ist vornehmlich das Recht der
Subjektivität aufgegangen,
wie die Unendlichkeit des Fürsichseins,
und hierbei muß die Ganzheit zugleich die Stärke erhalten,
die Besonderheit in Harmonie mit der sittlichen Einheit zu setzen.
§ 186
Aber das Prinzip der Besonderheit geht eben damit,
daß es sich für sich zur Totalität entwickelt, in die
Allgemeinheit über
und hat allein in dieser seine Wahrheit und das Recht seiner positiven
Wirklichkeit.
Diese Einheit, die wegen der Selbständigkeit beider Prinzipien
auf diesem Standpunkte der Entzweiung (§ 184)
nicht die sittliche Identität ist, ist eben damit nicht als
Freiheit,
sondern als Notwendigkeit,
daß das Besondere sich zur Form der Allgemeinheit erhebe,
in dieser Form sein Bestehen suche und habe.
§ 187
Die Individuen sind als Bürger dieses Staates Privatpersonen,
welche ihr eigenes Interesse zu ihrem Zwecke haben.
Da dieser durch das Allgemeine vermittelt ist,
das ihnen somit als Mittel erscheint,
so kann er von ihnen nur erreicht werden,
insofern sie selbst ihr Wissen, Wollen und Tun auf allgemeine Weise
bestimmen
und sich zu einem Gliede der Kette dieses Zusammenhangs machen.
Das Interesse der Idee hierin, das nicht im Bewußtsein
dieser Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft als solcher liegt,
ist der Prozeß,
die Einzelheit und Natürlichkeit derselben
durch die Naturnotwendigkeit ebenso als durch die Willkür der
Bedürfnisse
zur formellen Freiheit und formellen Allgemeinheit
des Wissens und Wollens zu erheben,
die Subjektivität in ihrer Besonderheit zu bilden. ((343))
Anm. §187
Es hängt mit den Vorstellungen von der Unschuld des
Naturzustandes,
von Sitteneinfalt ungebildeter Völker einerseits
und andererseits mit dem Sinne, der die Bedürfnisse, deren
Befriedigung,
die Genüsse und Bequemlichkeiten des partikularen Lebens usf.
als absolute Zwecke betrachtet, zusammen,
wenn die Bildung dort als etwas nur Äußerliches, dem
Verderben Angehöriges,
hier als bloßes Mittel für jene Zwecke betrachtet wird;
die eine wie die andere Ansicht zeigt
die Unbekanntschaft mit der Natur des Geistes und dem Zwecke der
Vernunft.
Der Geist hat seine Wirklichkeit nur dadurch, daß er sich in sich
selbst entzweit,
in den Naturbedürfnissen und in dem Zusammenhange dieser
äußeren Notwendigkeit
sich diese Schranke und Endlichkeit gibt
und eben damit, daß er sich in sie hineinbildet, sie
überwindet
und darin sein objektives Dasein gewinnt.
Der Vernunftzweck ist deswegen weder jene natürliche Sitteneinfalt
noch in der Entwicklung der Besonderheit die Genüsse als solche,
die durch die Bildung erlangt werden,
sondern daß die Natureinfalt,
d. i. teils die passive Selbstlosigkeit, teils die Roheit des Wissens
und Willens,
d. i. die Unmittelbarkeit und Einzelheit, in die der Geist versenkt
ist,
weggearbeitet werde und zunächst diese seine
Äußerlichkeit
die Vernünftigkeit, der sie fähig ist, erhalte,
nämlich die Form der Allgemeinheit, die Verständigkeit.
Auf diese Weise nur
ist der Geist in dieser Äußerlichkeit als solcher
einheimisch und bei sich.
Seine Freiheit hat so in derselben ein Dasein,
und er wird in diesem seiner Bestimmung zur Freiheit an sich fremden
Elemente
für sich, hat es nur mit solchem zu tun, dem sein Siegel
aufgedrückt
und [das] von ihm produziert ist.
- Eben damit kommt denn die Form der Allgemeinheit
für sich im Gedanken zur Existenz
- die Form, welche allein das würdige Element für die
Existenz der Idee ist.
Die Bildung ist daher in ihrer absoluten Bestimmung
die Befreiung und die Arbeit der höheren Befreiung,
nämlich der absolute Durchgangspunkt ((344))
zu der nicht mehr unmittelbaren, natürlichen,
sondern geistigen, ebenso zur Gestalt der Allgemeinheit erhobenen
unendlich subjektiven Substantialität der Sittlichkeit.
Diese Befreiung ist im Subjekt die harte Arbeit
gegen die bloße Subjektivität des Benehmens,
gegen die Unmittelbarkeit der Begierde
sowie gegen die subjektive Eitelkeit der Empfindung
und die Willkür des Beliebens.
Daß sie diese harte Arbeit ist,
macht einen Teil der Ungunst aus, der auf sie fällt.
Durch diese Arbeit der Bildung ist es aber,
daß der subjektive Wille selbst in sich die Objektivität
gewinnt, in der er
seinerseits allein würdig und fähig ist, die Wirklichkeit der
Idee zu sein.
- Ebenso macht zugleich diese Form der Allgemeinheit,
zu der sich die Besonderheit verarbeitet und heraufgebildet hat,
die Verständigkeit,
daß die Besonderheit zum wahrhaften Fürsichsein der
Einzelheit wird
und, indem sie der Allgemeinheit den erfüllenden Inhalt
und ihre unendliche Selbstbestimmung gibt,
selbst in der Sittlichkeit als unendlich fürsichseiende, freie
Subjektivität ist.
Dies ist der Standpunkt, der die Bildung als immanentes Moment des
Absoluten
und ihren unendlichen Wert erweist.
Zusatz. §187
Unter gebildeten Menschen kann man zunächst solche verstehen,
die alles machen können, was andere tun °,
und die ihre Partikularität nicht herauskehren,
während bei ungebildeten Menschen gerade diese sich zeigt,
indem das Benehmen sich nicht
nach den allgemeinen Eigenschaften des Gegenstandes richtet.
Ebenso kann im Verhältnis zu anderen Menschen
der Ungebildete sie leicht kränken, indem er sich nur gehen
läßt
und keine Reflexionen für die Empfindungen der anderen hat.
Er will andere nicht verletzen
aber sein Betragen ist mit seinem Willen nicht in Einklang.
Bildung also ist Glättung der Besonderheit,
daß sie sich nach der Natur der Sache benimmt.
Die wahre Originalität verlangt, als die Sache hervorbringend,
wahre Bildung,
während die unwahre Abgeschmacktheiten annimmt,
die nur Ungebildeten einfallen. ((345))
§ 188
Die bürgerliche Gesellschaft enthält die drei Momente:
A. Die Vermittlung des Bedürfnisses
und die Befriedigung des Einzelnen durch seine Arbeit
und durch die Arbeit und Befriedigung der Bedürfnisse aller Übrigen,
- das System der Bedürfnisse.
B. Die Wirklichkeit des darin enthaltenen Allgemeinen der Freiheit,
der Schutz des Eigentums durch die Rechtspflege.
C. Die Vorsorge gegen die in jenen Systemen zurückbleibende
Zufälligkeit
und die Besorgung des besonderen Interesses als eines Gemeinsamen,
durch die Polizei und Korporation.
A. DAS SYSTEM DER BEDÜRFNISSE
[Wirtschaft]
§ 189
Die Besonderheit zunächst als das gegen das Allgemeine des Willens
überhaupt Bestimmte (§ 60) ist subjektives Bedürfnis,
welches seine Objektivität, d. i. Befriedigung durch das Mittel
a) äußerer Dinge, die nun ebenso das Eigentum und Produkt
anderer Bedürfnisse und Willen sind, und
ß) durch die Tätigkeit und Arbeit,
als das die beiden Seiten Vermittelnde, erlangt.
Indem sein Zweck die Befriedigung der subjektiven Besonderheit ist,
aber in der Beziehung auf die Bedürfnisse und die freie
Willkür anderer
die Allgemeinheit sich geltend macht,
so ist dies Scheinen der Vernünftigkeit in diese Sphäre der
Endlichkeit
der Verstand, die Seite, auf die es in der Betrachtung ankommt
und welche das Versöhnende innerhalb dieser Sphäre selbst
ausmacht.
Anm. §189
Die Staatsökonomie ist die Wissenschaft,
die von diesen Gesichtspunkten ihren Ausgang hat,
dann aber das Verhältnis und die Bewegung der Massen in ihrer
qualitativen
und quantitativen Bestimmtheit und Verwicklung darzulegen hat.
- Es ist dies eine der Wissenschaften,
die in neuerer Zeit als ihrem Boden entstanden ist.
Ihre Entwicklung zeigt das Interessante, wie der Gedanke ((346))(s.
Smith, Say, Ricardo °)
aus der unendlichen Menge von Einzelheiten, die zunächst vor ihm
liegen,
die einfachen Prinzipien der Sache,
den in ihr wirksamen und sie regierenden Verstand herausfindet.
- Wie es einerseits das Versöhnende ist,
in der Sphäre der Bedürfnisse dies in der Sache liegende
und sich betätigende Scheinen der Vernünftigkeit zu erkennen,
so ist umgekehrt dies das Feld,
wo der Verstand der subjektiven Zwecke und moralischen Meinungen
seine Unzufriedenheit und moralische Verdrießlichkeit
ausläßt.
Zusatz. §189
Es gibt gewisse allgemeine Bedürfnisse, wie Essen, Trinken,
Kleidung usw.,
und es hängt durchaus von zufälligen Umständen ab,
wie diese befriedigt werden.
Der Boden ist hier oder dort mehr oder weniger fruchtbar,
die Jahre sind in ihrer Ergiebigkeit verschieden,
der eine Mensch ist fleißig, der andere faul;
aber dieses Wimmeln von Willkür erzeugt aus sich allgemeine
Bestimmungen,
und dieses anscheinend Zerstreute und Gedankenlose
wird von einer Notwendigkeit gehalten, die von selbst eintritt.
Dieses Notwendige hier aufzufinden, ist Gegenstand der
Staatsökonomie,
einer Wissenschaft, die dem Gedanken Ehre macht,
weil sie zu einer Masse von Zufälligkeiten die Gesetze findet.
Es ist ein interessantes Schauspiel,
wie alle Zusammenhänge hier rückwirkend sind,
wie die besonderen Sphären sich gruppieren, auf andere
Einfluß haben
und von ihnen ihre Beförderung oder Hinderung erfahren.
Dies Ineinandergehen, an das man zunächst nicht glaubt,
weil alles der Willkür des Einzelnen anheimgestellt scheint,
ist vor allem bemerkenswert und hat eine Ähnlichkeit mit dem Planetensystem,
das immer dem Auge nur unregelmäßige Bewegungen zeigt,
aber dessen Gesetze doch erkannt werden können.
a. Die Art des Bedürfnisses und der Befriedigung
§ 190
Das Tier hat einen beschränkten Kreis von Mitteln und Weisen
der Befriedigung seiner gleichfalls beschränkten Bedürfnisse.
((347))
Der Mensch beweist auch in dieser Abhängigkeit
zugleich sein Hinausgehen über dieselbe und seine Allgemeinheit,
zunächst durch die Vervielfältigung der Bedürfnisse und
Mittel
und dann durch Zerlegung und Unterscheidung des konkreten
Bedürfnisses
in einzelne Teile und Seiten, welche verschiedene partikularisierte,
damit abstraktere Bedürfnisse werden.
Anm.
Im Rechte ist der Gegenstand die Person,
im moralischen Standpunkt das Subjekt,
in der Familie das Familienglied,
in der bürgerlichen Gesellschaft überhaupt der Bürger
(als bourgeois)
- hier auf dem Standpunkte der Bedürfnisse (vgl. § 123 Anm.)
ist es das Konkretum der Vorstellung, das man Mensch nennt;
es ist also erst hier und auch eigentlich nur hier
vom Menschen in diesem Sinne die Rede.
Zusatz. §190
Das Tier ist ein Partikulares, es hat seinen Instinkt
und die abgegrenzten, nicht zu übersteigenden Mittel der
Befriedigung.
Es gibt Insekten, die an eine bestimmte Pflanze gebunden sind,
andere Tiere, die einen weiteren Kreis haben,
in verschiedenen Klimaten leben können;
aber es tritt immer ein Beschränktes gegen den Kreis ein,
welcher für den Menschen ist.
Das Bedürfnis der Wohnung und Kleidung,
die Notwendigkeit, die Nahrung nicht mehr roh zu lassen,
sondern sie sich adäquat zu machen
und ihre natürliche Unmittelbarkeit zu zerstören,
macht, daß es der Mensch nicht so bequem hat wie das Tier
und es als Geist auch nicht so bequem haben darf.
Der Verstand, der die Unterschiede auffaßt,
bringt Vervielfältigung in diese Bedürfnisse,
und indem Geschmack und Nützlichkeit Kriterien der Beurteilung
werden,
sind auch die Bedürfnisse selbst davon ergriffen.
Es ist zuletzt nicht mehr der Bedarf,
sondern die Meinung, die befriedigt werden muß,
und es gehört eben zur Bildung,
das Konkrete in seine Besonderheiten zu zerlegen.
In der Vervielfältigung der Bedürfnisse liegt gerade eine
Hemmung der Begierde,
denn wenn die Menschen vieles gebrauchen,
ist der Drang nach einem, dessen sie bedürftig wären, nicht
so stark,
und es ist ein Zeichen, daß die Not überhaupt nicht so
gewaltig ist.
§ 191
Ebenso teilen und vervielfältigen sich
die Mittel für die partikularisierten Bedürfnisse
und überhaupt die Weisen ((348)) ihrer Befriedigung,
welche wieder relative Zwecke und abstrakte Bedürfnisse werden,
- eine ins Unendliche fortgehende Vervielfältigung,
welche in eben dem Maße eine Unterscheidung dieser Bestimmungen
und Beurteilung der Angemessenheit der Mittel zu ihren Zwecken,
- die Verfeinerung ist.
Zusatz. §191
Das, was die Engländer comfortable nennen,
ist etwas durchaus Unerschöpfliches und ins Unendliche
Fortgehendes,
denn jede Bequemlichkeit zeigt wieder ihre Unbequemlichkeit,
und diese Erfindungen nehmen kein Ende.
Es wird ein Bedürfnis daher nicht sowohl von denen,
welche es auf unmittelbare Weise haben, als vielmehr durch solche
hervorgebracht,
welche durch sein Entstehen einen Gewinn suchen.
§ 192
Die Bedürfnisse und die Mittel werden als reelles Dasein ein Sein
für andere,
durch deren Bedürfnisse und Arbeit
die Befriedigung gegenseitig bedingt ist.
Die Abstraktion, die eine Qualität der Bedürfnisse und der
Mittel wird (s. vorherg. § ),
wird auch eine Bestimmung
der gegenseitigen Beziehung der Individuen aufeinander;
diese Allgemeinheit als Anerkanntsein ist das Moment,
welches sie in ihrer Vereinzelung und Abstraktion zu konkreten,
als gesellschaftlichen, Bedürfnissen,
Mitteln und Weisen der Befriedigung macht.
Zusatz. §192
Dadurch, daß ich mich nach dem anderen richten muß,
kommt hier die Form der Allgemeinheit herein.
Ich erwerbe von anderen die Mittel der Befriedigung
und muß demnach ihre Meinung annehmen.
Zugleich aber bin ich genötigt, Mittel für die Befriedigung
anderer hervorzubringen.
Das eine also spielt in das andere und hängt damit zusammen.
Alles Partikulare wird insofern ein Gesellschaftliches;
in der Art der Kleidung, in der Zeit des Essens liegt eine gewisse
Konvenienz,
die man annehmen muß, weil es in diesen Dingen nicht der
Mühe wert ist,
seine Einsicht zeigen zu wollen,
sondern es am klügsten ist, darin wie andere zu verfahren.
§ 193
Dies Moment wird so eine besondere Zweckbestimmung
für die Mittel für sich und deren Besitz
sowie für die Art und ((349)) Weise der Befriedigung der
Bedürfnisse.
Es enthält ferner unmittelbar die Forderung
der Gleichheit mit den anderen hierin;
das Bedürfnis dieser Gleichheit einerseits
und das Sichgleichmachen, die Nachahmung,
wie andererseits das Bedürfnis der darin ebenso vorhandenen
Besonderheit,
sich durch eine Auszeichnung geltend zu machen,
wird selbst eine wirkliche Quelle
der Vervielfältigung der Bedürfnisse und ihrer Verbreitung.
§ 194
Indem im gesellschaftlichen Bedürfnisse,
als der Verknüpfung vom unmittelbaren oder natürlichen
und vom geistigen Bedürfnisse der Vorstellung,
das letztere sich als das Allgemeine zum Überwiegenden macht,
so liegt in diesem gesellschaftlichen Momente die Seite der Befreiung,
daß die strenge Naturnotwendigkeit des Bedürfnisses
versteckt wird
und der Mensch sich zu seiner, und zwar einer allgemeinen Meinung
und einer nur selbstgemachten Notwendigkeit,
statt nur zu äußerlicher, zu innerer Zufälligkeit, zur
Willkür, verhält.
Anm. §194
Die Vorstellung, als ob der Mensch in einem sogenannten Naturzustande,
worin er nur sogenannte einfache Naturbedürfnisse hätte
und für ihre Befriedigung nur Mittel gebrauchte,
wie eine zufällige Natur sie ihm unmittelbar gewährte,
in Rücksicht auf die Bedürfnisse in Freiheit lebte, ist
- noch ohne Rücksicht des Moments der Befreiung,
die in der Arbeit liegt, wovon nachher -
eine unwahre Meinung,
weil das Naturbedürfnis als solches und dessen unmittelbare
Befriedigung
nur der Zustand der in die Natur versenkten Geistigkeit
und damit der Roheit und Unfreiheit wäre
und die Freiheit allein in der Reflexion des Geistigen in sich,
seiner Unterscheidung von dem Natürlichen
und seinem Reflexe auf dieses liegt.
§ 195
Diese Befreiung ist formell,
indem die Besonderheit der Zwecke der zugrunde liegende Inhalt bleibt.
Die Richtung des gesellschaftlichen Zustandes
auf die unbestimmte Vervielfältigung ((350))
und Spezifizierung der Bedürfnisse, Mittel und Genüsse,
welche, so wie der Unterschied zwischen natürlichem
und ungebildetem Bedürfnisse, keine Grenzen hat, - der Luxus -
ist eine ebenso unendliche Vermehrung der Abhängigkeit und Not,
welche es mit einer den unendlichen Widerstand leistenden Materie,
nämlich mit äußeren Mitteln von der besonderen Art,
Eigentum des freien Willens zu sein,
dem somit absolut Harten zu tun hat.
Zusatz. §195
Diogenes in seiner ganzen zynischen Gestalt
ist eigentlich nur ein Produkt des atheniensischen gesellschaftlichen
Lebens,
und was ihn determinierte, war die Meinung,
gegen welche seine Weise überhaupt agierte.
Sie ist daher nicht unabhängig,
sondern nur durch dieses Gesellschaftliche entstanden
und selbst ein unartiges Produkt des Luxus.
Wo auf der einen Seite derselbe sich auf seiner Höhe befindet,
da ist auch die Not und Verworfenheit auf der anderen Seite
ebensogroß,
und der Zynismus wird dann durch den Gegensatz der Verfeinerung
hervorgebracht.
b. Die Art der Arbeit
§ 196
Die Vermittlung, den partikularisierten Bedürfnissen angemessene,
ebenso partikularisierte Mittel zu bereiten und zu erwerben,
ist die Arbeit,
welche das von der Natur unmittelbar gelieferte Material
für diese vielfachen Zwecke durch die mannigfaltigsten Prozesse
spezifiziert.
Diese Formierung gibt nun dem Mittel den Wert und seine
Zweckmäßigkeit,
so daß der Mensch in seiner Konsumtion
sich vornehmlich zu menschlichen Produktionen verhält
und solche Bemühungen es sind, die er verbraucht.
Zusatz. §196
Das unmittelbare Material, das nicht verarbeitet zu werden braucht,
ist nur gering:
selbst die Luft hat man sich zu erwerben,
indem man sie warm zu machen hat;
nur etwa das Wasser kann man so trinken, wie man es vorfindet.
Menschenschweiß und Menschenarbeit
erwirbt dem Menschen die Mittel des Bedürfnisses. ((351))
§ 197
An der Mannigfaltigkeit der interessierenden Bestimmungen
und Gegenstände entwickelt sich die theoretische Bildung,
nicht nur eine Mannigfaltigkeit von Vorstellungen und Kenntnissen,
sondern auch eine Beweglichkeit und Schnelligkeit des Vorstellens
und des Übergehens von einer Vorstellung zur andern,
das Fassen verwickelter und allgemeiner Beziehungen usf.
- die Bildung des Verstandes überhaupt, damit auch der Sprache.
- Die praktische Bildung durch die Arbeit
besteht in dem sich erzeugenden Bedürfnis
und der Gewohnheit der Beschäftigung überhaupt,
dann der Beschränkung seines Tuns,
teils nach der Natur des Materials,
teils aber vornehmlich nach der Willkür anderer,
und einer durch diese Zucht sich erwerbenden Gewohnheit
objektiver Tätigkeit und allgemeingültiger Geschicklichkeiten.
Zusatz. §197
Der Barbar ist faul und unterscheidet sich vom Gebildeten dadurch,
daß er in der Stumpfheit vor sich hin brütet,
denn die praktische Bildung besteht eben in der Gewohnheit
und in dem Bedürfen der Beschäftigung.
Der Ungeschickte bringt immer etwas anderes heraus, als er will,
weil er nicht Herr über sein eigenes Tun ist,
während der Arbeiter geschickt genannt werden kann,
der die Sache hervorbringt, wie sie sein soll,
und der keine Sprödigkeit in seinem subjektiven Tun gegen den
Zweck findet.
§ 198
Das Allgemeine und Objektive in der Arbeit liegt aber in der
Abstraktion,
welche die Spezifizierung der Mittel und Bedürfnisse bewirkt,
damit ebenso die Produktion spezifiziert und die Teilung der Arbeiten
hervorbringt.
Das Arbeiten des Einzelnen wird durch die Teilung einfacher
und hierdurch die Geschicklichkeit in seiner abstrakten Arbeit
sowie die Menge seiner Produktionen größer.
Zugleich vervollständigt diese Abstraktion der Geschicklichkeit
und des Mittels
die Abhängigkeit und die Wechselbeziehung der Menschen
für die Befriedigung der übrigen Bedürfnisse zur
gänzlichen Notwendigkeit.
Die Abstraktion des Produzierens ((352))
macht das Arbeiten ferner immer mehr mechanisch
und damit am Ende fähig, daß der Mensch davon wegtreten
und an seine Stelle die Maschine eintreten lassen kann.
c. Das Vermögen [Berufe]
§ 199
In dieser Abhängigkeit und Gegenseitigkeit
der Arbeit und der Befriedigung der Bedürfnisse
schlägt die subjektive Selbstsucht
in den Beitrag zur Befriedigung der Bedürfnisse aller anderen um,
- in die Vermittlung des Besonderen durch das Allgemeine
als dialektische Bewegung,
so daß, indem jeder für sich erwirbt, produziert und
genießt,
er eben damit für den Genuß der Übrigen produziert und
erwirbt.
Diese Notwendigkeit,
die in der allseitigen Verschlingung der Abhängigkeit aller liegt,
ist nunmehr für jeden das allgemeine, bleibende Vermögen (s.
§ 170),
das für ihn die Möglichkeit enthält,
durch seine Bildung und Geschicklichkeit daran teilzunehmen,
um für seine Subsistenz gesichert zu sein,
- so wie dieser durch seine Arbeit vermittelte Erwerb
das allgemeine Vermögen erhält und vermehrt.
§ 200
Die Möglichkeit der Teilnahme an dem allgemeinen Vermögen,
das besondere Vermögen, ist aber bedingt,
teils durch eine unmittelbare eigene Grundlage (Kapital),
teils durch die Geschicklichkeit, welche ihrerseits wieder selbst durch
jenes,
dann aber durch die zufälligen Umstände bedingt ist,
deren Mannigfaltigkeit die Verschiedenheit in der Entwicklung
der schon für sich ungleichen natürlichen körperlichen
und geistigen Anlagen hervorbringt
- eine Verschiedenheit, die in dieser Sphäre der Besonderheit
nach allen Richtungen und von allen Stufen sich hervortut
und mit der übrigen Zufälligkeit und Willkür
die Ungleichheit des Vermögens und der Geschicklichkeiten der
Individuen
zur notwendigen Folge hat. ((353))
Anm. §200
Dem in der Idee enthaltenen objektiven Rechte der Besonderheit des
Geistes,
welches die von der Natur - dem Elemente der Ungleichheit -
gesetzte Ungleichheit der Menschen in der bürgerlichen
Gesellschaft
nicht nur nicht aufhebt, sondern aus dem Geiste produziert,
sie zu einer Ungleichheit der Geschicklichkeit, des Vermögens
und selbst der intellektuellen und moralischen Bildung erhebt,
die Forderung der Gleichheit entgegen[zu]setzen,
gehört dem leeren Verstande an, der dies sein Abstraktum
und sein Sollen für das Reelle und Vernünftige nimmt.
Diese Sphäre der Besonderheit, die sich das Allgemeine einbildet,
behält in dieser nur relativen Identität mit demselben
ebensosehr die natürliche als willkürliche Besonderheit,
damit den Rest des Naturzustandes, in sich.
Ferner ist es die im Systeme menschlicher Bedürfnisse
und ihrer Bewegung immanente Vernunft,
welche dasselbe zu einem organischen Ganzen von Unterschieden gliedert;
s. folg. §.
§ 201
Die unendlich mannigfachen Mittel
und deren ebenso unendlich sich verschränkende Bewegung
in der gegenseitigen Hervorbringung und Austauschung
sammelt durch die ihrem Inhalte inwohnende Allgemeinheit
und unterscheidet sich in allgemeinen Massen,
so daß der ganze Zusammenhang sich zu besonderen Systemen der
Bedürfnisse,
ihrer Mittel und Arbeiten, der Arten und Weisen der Befriedigung
und der theoretischen und praktischen Bildung
- Systemen, denen die Individuen zugeteilt sind -,
zu einem Unterschiede der Stände ausbildet.
Zusatz. §201
Die Art und Weise der Teilnahme am allgemeinen Vermögen
ist jeder Besonderheit der Individuen überlassen,
aber die allgemeine Verschiedenheit der Besonderung der
bürgerlichen Gesellschaft
ist ein Notwendiges.
Wenn die erste Basis des Staats die Familie ist, so sind die
Stände die zweite.
Diese ist um dessentwillen so wichtig,
weil die Privatpersonen, obgleich selbstsüchtig,
die Notwendigkeit haben, nach anderen sich herauszuwenden.
Hier ist also die Wurzel,
durch die die Selbstsucht sich an das Allgemeine, ((354)) an den Staat
knüpft,
dessen Sorge es sein muß,
daß dieser Zusammenhang ein gediegener und fester sei.
§ 202
Die Stände bestimmen sich nach dem Begriffe
als der substantielle oder unmittelbare,
der reflektierende oder formelle
und dann als der allgemeine Stand.
§203
a) Der substantielle Stand
hat sein Vermögen an den Naturprodukten eines Bodens, den er
bearbeitet
- eines Bodens, der ausschließendes Privateigentum zu sein
fähig ist
und nicht nur unbestimmte Abnutzung,
sondern eine objektive Formierung erfordert.
Gegen die Anknüpfung der Arbeit und des Erwerbs an einzelne feste
Naturepochen
und die Abhängigkeit des Ertrags
von der veränderlichen Beschaffenheit des Naturprozesses
macht sich der Zweck des Bedürfnisses zu einer Vorsorge auf die
Zukunft,
behält aber durch ihre Bedingungen die Weise
einer weniger durch die Reflexion und eigenen Willen vermittelten
Subsistenz
und darin überhaupt die substantielle Gesinnung einer
unmittelbaren,
auf dem Familienverhältnisse und dem Zutrauen beruhenden
Sittlichkeit.
Anm. §203
Mit Recht ist der eigentliche Anfang und die erste Stiftung der Staaten
in die Einführung des Ackerbaues, nebst der Einführung der
Ehe, gesetzt worden,
indem jenes Prinzip das Formieren des Bodens
und damit ausschließendes Privateigentum mit sich führt
(vgl. § 170 Anm.)
und das im Schweifenden seine Subsistenz suchende,
schweifende Leben des Wilden zur Ruhe des Privatrechts
und zur Sicherheit der Befriedigung des Bedürfnisses
zurückführt,
womit sich die Beschränkung der Geschlechterliebe zur Ehe
und damit die Erweiterung dieses Bandes
zu einem fortdauernden in sich allgemeinen Bunde,
des Bedürfnisses zur Familiensorge und des Besitzes zum
Familiengute verknüpft.
Sicherung, Befestigung, Dauer der Befriedigung ((355)) der
Bedürfnisse usf.
- Charaktere, wodurch sich diese Institutionen zunächst empfehlen
-
sind nichts anderes als Formen der Allgemeinheit
und Gestaltungen, wie die Vernünftigkeit, der absolute Endzweck,
sich in diesen Gegenständen geltend macht.
- Was kann für diese Materie interessanter sein
als meines sehr verehrten Freundes, Herrn Creuzers,
ebenso geistreiche als gelehrte Aufschlüsse,
die derselbe insbesondere im vierten Band seiner Mythologie und
Symbolik °
über die agronomischen Feste, Bilder und Heiligtümer der
Alten
uns gegeben hat,
welche sich der Einführung des Ackerbaues
und der damit zusammenhängenden Institutionen als göttlicher
Taten
bewußt worden sind und ihnen so religiöse Verehrung widmeten.
Daß der substantielle Charakter dieses Standes
von seiten der Gesetze des Privatrechts, insbesondere der Rechtspflege,
sowie von seiten des Unterrichts und der Bildung, auch der Religion,
Modifikationen nicht in Ansehung des substantiellen Inhalts,
aber in Ansehung der Form und Reflexionsentwicklung nach sich zieht,
ist eine weitere Folge, die ebenso in Ansehung der anderen Stände
statthat.
Zusatz. §203
In unserer Zeit wird die Ökonomie auch auf reflektierende Weise,
wie eine Fabrik, betrieben und nimmt dann einen
ihrer Natürlichkeit widerstrebenden Charakter des zweiten Standes
an.
Indessen wird dieser erste Stand immer mehr die Weise
des patriarchalischen Lebens und die substantielle Gesinnung desselben
behalten.
Der Mensch nimmt hier mit unmittelbarer Empfindung
das Gegebene und Empfangene auf, ist Gott dafür dankbar
und lebt im gläubigen Zutrauen, daß diese Güte
fortdauern werde.
Was er bekommt, reicht ihm hin;
er braucht es auf, denn es kommt ihm wieder.
Dies ist die einfache, nicht auf Erwerbung des Reichtums gerichtete
Gesinnung;
man kann sie auch die altadelige nennen, die, was da ist, verzehrt.
Bei diesem Stande tut die Natur die Hauptsache,
und der eigene Fleiß ist dagegen das Untergeordnete,
während beim zweiten Stande
gerade der Verstand das Wesentliche ((356)) ist
und das Naturprodukt nur als Material betrachtet werden kann.
§ 204
b) Der Stand des Gewerbes
hat die Formierung des Naturprodukts zu seinem Geschäfte
und ist für die Mittel seiner Subsistenz an seine Arbeit,
an die Reflexion und den Verstand sowie wesentlich
an die Vermittlung mit den Bedürfnissen und den Arbeiten anderer angewiesen.
Was er vor sich bringt und genießt,
hat er vornehmlich sich selbst, seiner eigenen Tätigkeit zu danken.
- Sein Geschäft unterscheidet sich wieder,
als Arbeit für einzelne Bedürfnisse in konkreterer Weise
und auf Verlangen Einzelner, in den Handwerksstand,
- als abstraktere Gesamtmasse der Arbeit für einzelne Bedürfnisse,
aber eines allgemeineren Bedarfs, in den Fabrikantenstand,
- und als Geschäft des Tausches der vereinzelten Mittel gegeneinander
vornehmlich durch das allgemeine Tauschmittel, das Geld,
in welchem der abstrakte Wert aller Waren wirklich ist,
in den Handelsstand.
Zusatz. § 204
Das Individuum im Stande des Gewerbes ist an sich gewiesen,
und dieses Selbstgefühl
hängt mit der Forderung eines rechtlichen Zustandes aufs engste zusammen.
Der Sinn für Freiheit und Ordnung
ist daher hauptsächlich in den Städten aufgegangen.
Der erste Stand hat dagegen wenig selbst zu denken:
was er erwirbt, ist Gabe eines Fremden, der Natur;
dies Gefühl der Abhängigkeit ist bei ihm ein Erstes,
und damit verbindet sich leicht auch dies von Menschen,
über sich das ergehen zu lassen, was da kommen mag.
Der erste Stand ist daher mehr zur Unterwürfigkeit,
der zweite mehr zur Freiheit geneigt.
§ 205
c) Der allgemeine Stand [Staatsbeamte]
hat die allgemeinen Interessen
des gesellschaftlichen Zustandes zu seinem Geschäfte;
der direkten Arbeit für die Bedürfnisse muß er daher
entweder durch Privatvermögen
oder dadurch enthoben sein, daß er vom Staat,
der seine Tätigkeit in Anspruch nimmt, schadlos gehalten wird,
so daß das Privatinteresse
in seiner Arbeit für das Allgemeine seine Befriedigung findet. ((357))
§ 206
Der Stand, als die sich objektiv gewordene Besonderheit, teilt sich so
einerseits nach dem Begriffe in seine allgemeinen Unterschiede.
Andererseits aber, welchem besonderen Stande das Individuum angehöre,
darauf haben Naturell, Geburt und Umstände ihren Einfluß,
aber die letzte und wesentliche Bestimmung
liegt in der subjektiven Meinung und der besonderen Willkür,
die sich in dieser Sphäre ihr Recht, Verdienst und ihre Ehre gibt,
so daß, was in ihr durch innere Notwendigkeit geschieht,
zugleich durch die Willkür vermittelt ist
und für das subjektive Bewußtsein die Gestalt hat,
das Werk seines Willens zu sein.
Anm. §206
Auch in dieser Rücksicht tut sich
in bezug auf das Prinzip der Besonderheit und der subjektiven Willkür
der Unterschied in dem politischen Leben des Morgenlandes und Abendlandes
und der antiken und der modernen Welt hervor.
Die Einteilung des Ganzen in Stände
erzeugt sich bei jenen zwar objektiv von selbst,
weil sie an sich vernünftig ist;
aber das Prinzip der subjektiven Besonderheit
erhält dabei nicht zugleich sein Recht,
indem z. B. die Zuteilung der Individuen zu den Ständen den Regenten,
wie in dem Platonischen Staate (De republica III [4 1 5 ], p. 320, ed. Bip.
T. VI),
ode